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Übersicht: Ratgeber Recht, Finanzen & Steuern

Finanzielle Förderung vom Staat: Wie viel Geld steht Familien zu? Welche Optionen existieren?

Babyfinanzen / Finanzielle Förderung Staat Es gibt zahlreiche Optionen, wie Eltern die Familienkasse aufbessern können: Anträge ausfüllen kann sich lohnen.

Ein Kind aufzuziehen verschlingt viel Geld. Es kursieren eine Reihe an Modellrechnungen, so besagt z. B. eine Überlegung, dass ein Kind etwa so viel kostet wie der Bau eines Einfamilienhauses. Laut Statistischem Bundesamt müssen Eltern mit Kosten in Höhe von knapp 130.000 Euro rechnen. Einbezogen wurden hier lediglich die Konsumausgaben, Vorsorge- und Versicherungskosten fanden keine Berücksichtigung. Welche staatlichen Zuschüsse können Eltern beantragen?

Antrag auf Babyerstausstattung

Viele Institutionen (Kirchen, Jobcenter, Caritas, Stiftungen etc.) halten diesen Antrag für Dich bereit: Hier kannst Du Unterstützung für den Erwerb von Babybettchen, Wickelkommode, Umstandsmode oder Kinderwagen bekommen. Ob und wie viel Zuschuss Du erhältst, ist vom Einkommen abhängig. Beantragst Du die Babyerstausstattung als Hartz 4-Empfänger beim Jobcenter, sollte dieser Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Am besten bei Kenntnisname der Schwangerschaft. Rückwirkend werden keine Leistungen mehr erstattet.

Außerdem bleibt es dem Jobcenter überlassen, ob sie die benötigte Erstausstattung als Sach- oder Geldleistung erbringen. Zu den Dingen, die Du beantragen kannst zählen das Bettchen, ein Laufstall, Kinderwagen, Babywanne, Wickeltisch, Flaschen und Nuckel, ein Hochstuhl, Pflegeartikel (z.B. Windeln) sowie Kleidung für Dein Baby und Schwangere. Liste alles, was Du benötigst genau auf und mache dabei auch konkretere Angaben, damit es später nicht zu Problemen kommt. Wichtig: Ein Antrag für ein zweites Kind wird nicht immer oder nur teilweise erbracht.

Solltest Du die Erstaussattung beim Sozialamt und nicht beim Jobcenter beantragen, gelten ähnliche Regeln. Es ist nicht möglich, von beiden Einrichtungen Leistungen zu erhalten. Zusätzlich zu einem der beiden genannten Möglichkeiten, kannst Du noch regionale zusätzliche Angebote in Anspruch nehmen, wie zum Beispel von kirchlichen Einrichtungen oder Pro Familia.

Begrüßungsgeld

Neugeborenes begrüßt die Welt In manchen Regionen wird Dir zur Begrüßung Deines Babys ein kleiner Bonus geschenkt.

Viele deutsche Gemeinden und Städte zahlen Neugeborenen ein sogenanntes „Begrüßungsgeld“. Die Höhe variiert je nach Region. Vor allem in strukturschwachen Regionen ist dieser Bonus häufig anzufinden. Allerdings schwanken die Leistungen stark und sind in manchen Städten und Gemeinden an Bedingungen geknüpft. Das Wahrnehmen der Schwangerschaftsuntersuchung und somit ein vollständig geführter Mutterpass, ist häufig eins dieser Kriterien. Das Einholen von Informationen vor der Geburt kann sich also für Deine Familie lohnen.

Bayerisches Familiengeld

Das bayerische Betreuungsgeld wurde am 01.09.2018 durch das bayerische Familiengeld abgelöst. Bayern zahlt nun allen Eltern eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren 250 Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind sind es sogar 300 Euro pro Monat. Das gilt für alle Kinder, die ab dem 1.10.2015 geboren wurden und wird einkommens- und betreuungsunabhängig bezahlt, also auch, wenn das Kind einen Kindergarten besucht.

Betreuungskosten

Neben den üblichen Zuschüssen steht Dir außerdem die Option frei, in der Steuererklärung anfallende Kinderbetreuungskosten geltend zu machen. Zu den Betreuungskosten zählen Kosten für Tagesmutter, Krippe, Kindergarten, Kita sowie Hort. Aber auch Nannys oder Au Pairs, welche für die Kinderbetreuung zuständig sind, kann man absetzen. Was man leider nicht absetzen kann sind zusätzliche Leistungen für das Kind, wie der Besuch einer Musikschule oder Sportvereins sowie Nachhilfeunterricht oder die Verpflegung des Kindes. Diese Möglichkeit besteht bis zum 14. Lebensjahr des Kindes; der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Elterngeld

Elterngeld Familie Außer Elterngeld und Elterngeld Plus gibt es noch den Kinderfreibetrag.

Elterngeld wird bis zu 14 Monate nach der Kindesgeburt gezahlt, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen. Die 14 Monate können frei und nach belieben unter den Eltern aufgeteilt werden. Allerdings müssen mindestens 2 und höchstens 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende wird eine Ausnahme gemacht, sie dürfen die vollen 14 Monate auch alleine in Anspruch nehmen. Der Betrag liegt zwischen 65 und 100 Prozent des verdienten Nettogehalts vor der Geburt (mindestens 300, maximal 1.800 Euro).

Das Mindestelterngeld erhalten Studierende, Hausfrauen/-männer oder Menschen, die davor nicht gearbeitet haben. Wichtig: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Solltest Du jedoch vor der Geburt Deines Kindes erwerbstätig gewesen sein, dann steht Dir ein Elterngeldfreibetrag zu. Je nach Verdienst handelt es sich dabei um höchstens 300 Euro.

Elterngeld Plus

Checkliste Finanzielle Förderung der Kinder Die Checkliste Rund um alle finanziellen Förderungen durch den Staat - praktisch zusammengefasst.

Ab 2015 greift die Reform zum Elterngeld Plus. Diese umfasst zahlreiche Erweiterungen zum bisherigen Modell „Elterngeld“. Künftig können Eltern einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ohne dass es zu Abzügen kommt. Zudem erweitert sich die Zeitspanne der sogenannten „Partnerschaftsmonate“. Im Klartext bedeutet "Elterngeld Plus", dass die Eltern nun die Möglichkeit haben, das Elterngeld doppelt so lange, aber nur in maximal halber Höhe, in Anspruch zu nehmen. Das heißt aus bisher einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus Monate.

Eltern, die das Elterngeld Plus gleichzeitig nutzen wollen, bekommen vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate als sogenannten Partnerschaftsbonus. In diesen 4 Monaten dürfen dann beide nur zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten. Alleinerziehenden steht auch hier wieder der gesamte Partnerschaftbonus zu. Da beim Elterngeld plus nur die Hälfte des Elterngeldes (aber dafür über einen längeren Zeitraum) ausgezahlt wird, liegt der Mindestbetrag bei 150 Euro und der Höchstbetrag bei 900 Euro monatlich.

Kinderfreibetrag

Der Freibetrag ist eine Alternative zum Kindergeld und lohnt sich besonders für Eltern, deren Jahreseinkommen bei über 60.000 Euro liegt (d. h. der Kinderfreibetrag fällt höher aus als das sonst gezahlte Kindergeld) oder bei Alleinstehenden ab 30.000 Euro jährlich. Der steuerliche Kinderfreibetrag liegt gegenwärtig bei 7.812 Euro (Stand 2020). Bei Fragen solltest Du Dich an das Finanzamt oder Deinen Steuerberater wenden.

Kindergeld

Alleinerziehende Kindergeld Für alleinerziehende kann das Jugendamt den Zuschuss über einen Zeitraum von achtzehn Jahren zwischen 160 und 282 Euro zahlen.

Das Kindergeld wird bundesweit einkommensunabhängig mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt, maximal bis zum 25. Geburtstag. Für die ersten beiden Kinder in Höhe von 204 Euro, 210 Euro für das Dritte und 235 Euro ab dem vierten Nachzügler (Stand: 2019). Diese zahlen ändern sich fast jährlich. Antragsformulare findest Du im Internet als auch in jeder Bundesagentur für Arbeit.

Bis zum achtzehnten Lebensjahr besteht der Anspruch für Dein Kind uneingeschränkt. Ab der Volljährigkeit besteht der Kindergeldanspruch nur weiter, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder als Arbeitssuchend gemeldet ist und auch dann höchstens bis zum 25. Lebensjahr. Gesetzlich vorgeschriebene Zivil- oder Wehrdienste werden auf die 25 Jahre draufgerechnet, sodass in diesem Fall noch länger ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Das Gehalt des Kindes oder der Eltern wird in keinem Fall angerechnet, das Kindergeld wird einkommensunabhägig gezahlt. Für behinderte Kinder wird das Kindergeld das ganze Leben lang weitergezahlt. Solltest Du die Antragsfrist verpasst haben, dann kannst Du das Geld immerhin für die letzten 6 Monate rückwirkend erhalten.

Kinderzuschlag

Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen der Erziehungsberechtigten. Ziel ist (in Kombination mit den Jobeinkünften) die Abdeckung des Familienbedarfs, sodass die Familie kein Arbeitslosengeld II beantragen muss. Maximal (je nach Einkommenshöhe) liegt der Zuschuss bei 185 Euro (Stand 2019). Er wird für Kinder gezahlt, die unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und in Deinem Haushalt leben. Im Normalfall wird dieser Zuschlag für 6 Monate bewilligt und kann nicht rückwirkend gefordert werden.

Die Voraussetzungen sehen wie folgt aus:

  • Du erhältst Kindergeld.
  • Dein Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (für Eltern) oder 600 € (für Alleinstehende).
  • Dein Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Einkommensgrenze.
  • Durch den Kinderzuschlag würde Dein Einkommen hoch genug liegen, dass Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hast.

Mutterschaftsgeld

Schwangere Frau mit Freund und Babyschühchen Das Mutterschaftsgeld steht Dir sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt zu.

Das Mutterschaftsgeld wird bei der eigenen Krankenkasse und dem Arbeitgeber beantragt. Logische Voraussetzung: Du sind Arbeitnehmerin sowie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und hast Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall steht Dir die Auszahlung Deines Nettogehalts über einen Zeitraum von sechs Wochen vom errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt zu. Die Krankenkasse übernimmt täglich 13 Euro und der Arbeitgeber den Rest des täglichen Nettogehalts, sofern dieses die 13 Euro übersteigt.

Es gibt allerdings auch Mütter, die nur eine der beiden Leistungen erhalten. Wenn Du zum Beispiel in keinem Arbeitsverhältnis stehst aber freiwilliges oder pflichtversichert Mitglied in einer Krankenversicherung bist, in der Anspruch auf Krankengeld besteht, so stehen Dir die 13 Euro der Krankenversicherung zu, Du bekommst jedoch keinen Aufschlag durch den Arbeitgeber. Wichtig: Das Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet und diese Zeit auch als Elterngeldzeit gerrechnet, selbst wenn Du auf Grund des Mutterschaftsgeldes kaum bis gar keinen Anspruch mehr auf Elterngeld hast.

Für selbstsändige Frauen gilt das Mutterschutzgesetz nicht, insofern sie keine Zusatzversicherung dafür abgeschlossen haben. Frauen, die zwar Arbeiten, aber nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, beziehungsweise familienversichert oder geringfügig beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf das Geld der Krankenversicherung. Sie bekommen allerdings einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro, welches nicht dem Elterngeld angerrechnet wird.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Alleinerziehende, die ohne eine Unterhaltszahlung des anderen Elternteils auskommen müssen, können beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Jugendamt zahlt den Zuschuss zum Kindergeld maximal über einen Zeitraum von achtzehn Jahren: bei Kindern von 0 bis 6 Jahren 165 Euro, von 6 bis 12 Jahren 220 Euro und von 12 bis 18 sind es 293 Euro (Stand 2020). Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gilt außerdem noch, dass sowohl sie als auch der alleinerziehende Elternteil keine Hartz 4 oder andere Sozialleistungen beziehen dürfen. Außerdem muss der oder die Alleinerziehende ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € nachweisen.


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