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Artenschutz - Was beim Handel mit Holz zu beachten ist

Augen auf beim Holz HandelNeue Artenschutzregelungen betreffen vor allem Gegenstände aus Holz

Artenschutz greift nicht nur beim Handel mit Zimmer- oder Gartenpflanzen, sondern auch beim Handel mit Gebrauchsgegenständen, die z. B. aus einem bestimmten Holz gefertigt sind. Planst Du also den Erwerb oder Verkauf beispielsweise eines Instruments oder eines schönen Möbelstücks, so solltest Du Dich zuvor vergewissern, ob Du dabei gegen geltendes Recht zum Schutze der Artenvielfalt verstößt. Wir erklären, worauf Du achten musst!

Artenschutzabkommen der EU

Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna, kurz CITES, wurde 1973 in Washington verfasst, um die große Anzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten u.a. vor der großen Bedrohung durch den internationalen Handel zu schützen. Basierend auf diesem Abkommen wurde 1997 in der EU die EG-Artenschutzverordnung eingeführt, welches im Vergleich zum ursprünglichen CITES-Abkommen noch strenger ausfällt. Es beinhaltet vier Anhänge in der die bedrohten Tier- und Pflanzenarten anhand ihres Gefährdungspotentials durch den Handel eingeordnet werden.

In Deutschland greifen neben den internationalen und europäischen Richtlinien weitere nationale Regelungen, die im

  • Bundesnaturschutzgesetz und der
  • Bundesartenschutzverordnung

festgehalten sind. Darin werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH -Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden.

Was bedeuten diese Regelungen für einen Käufer/Verkäufer?

Für die in Anhang A des Artenschutzabkommens der EU gelistete Arten, als auch für alle in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten gilt ein gänzliches Vermarktungsverbot. Das bedeutet, dass jegliche kommerzielle Handlungen mit diesen Exemplaren, also Kauf oder Verkauf, ebenso wie Vermietung, Tausch oder ähnliches, verboten sind. Ausnahmen musst Du Dir genehmigen lassen.

Arten, die in Anhang B des Artenschutzabkommens der EU gelistet sind, dürfen zwar vermarktet werden, erfordern aber den Nachweis, dass sie rechtmäßig in die EU eingeführt oder in der EU erworben wurden. Eine solche Bescheinigung, als auch weitere und detailliertere Informationen zu dem Abkommen, findest Du auf der Homepage des Bundesamts für Naturschutz.

Ausnahmen für diese Regeln können in Deutschland bei der jeweilig zuständigen Behörde der Bundesländer beantragt werden. Unter bestimmten Bedingungen muss eine solche Ausnahme jedoch nicht behördlich beantragt werden. Ob eine dieser Bedingungen auf Dein Exemplar zutrifft, recherchierst Du am besten über die Suchfunktion in der offiziellen Artenschutz Datenbank.

Was ist speziell beim Holz Handel hinsichtlich geschützer Pflanzen zu beachten?

Schon seit 1992 fallen einige Pflanzenarten unter besonderen Schutz, doch erst seit dem 02. Januar 2017 ist besondere Vorsicht vor allem bei Möbelstücken oder Musikinstrumenten aus Holz geboten. Sie können, wenn auch nur zu kleinen Anteilen, aus geschützten und damit verbotenen Materialien bestehen.

Gitarre aus geschütztem HolzBesonders Gitarren bestehen häufig aus dem nun geschützten Palisander-Holz

Anfang des Jahres wurden nämlich sämtliche Arten von Palisanderholz (Dalbergia spp.) sowie einige Bubinga-Arten (Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia demeusei und Kosso Pterocarpus erinaceus) nach Anhang B oder sogar A des CITES-Abkommens geschützt.

Diese Neuerung betrifft besonders Gitarren-Liebhaber und Schlagzeug-Enthusiasten, denn Palisander erfreut sich großer Beliebtheit bei den Herstellern dieser Instrumente. Der Verkauf von Instrumenten oder Möbeln, in denen geschütztes Holz verarbeitet wurde, darf jedoch nur noch erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erwerb des betroffenen Gegenstandes vor dem 02. Januar 2017 erfolgte.

Wie muss ich mich als Käufer/Verkäufer eines betroffenen Gegenstands verhalten?

Käufer sollten sich also vor dem Kauf nachweisen lassen, dass der Verkäufer den betroffenen Gegenstand vor diesem Datum erworben hat. Privatverkäufer können dies ganz einfach mit einer Kaufquittung nachweisen, die als Vorerwerbsbescheinigung ausreicht. Wer über keinen Kaufbeleg verfügt, sollte sich an die zuständige Behörde wenden, um eine entsprechende Vorerwerbsbescheinigung zu beantragen. Eine Liste der zuständigen Behörden findet sich hier: Internationale Liste zuständiger Behörden.

Bei Produkten, die nach dem 02. Januar 2017 erworben wurden, sollte der Kaufbeleg unbedingt aufbewahrt werden. Gewerbliche Anbieter sollten Kunden eine qualifizierte Rechnung aushändigen, auf der Nummer und das Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung, das Ursprungsland, die Nummer und das Ausstellungsdatum des CITES-Exportdokumentes vermerkt sind. Dieses Dokument muss auch bei privaten Weiterverkäufen an den neuen Eigentümer ausgehändigt werden. Bei Privatverkäufen sollte darauf geachtet werden, dass die ursprüngliche Quittung bzw. die von der Behörde ausgestellte Vorwerwerbsbescheinigung ebenfalls beim Kauf mitgegeben wird. Auch das Abschließen von Kaufverträgen ist zu empfehlen. Muster für verschiedene Kaufverträge finden Sie hier.

Antiquitätenregelung

Wie bereits erwähnt, gibt es ein paar Ausnahmen, bei denen die Vermarktung geschützter Exemplare gestattet ist. Eine wichtige Ausnahme von der Dokumentenpflicht betrifft verarbeitete Gegenstände bzw. Antiquitäten, die vor dem 31. Mai 1947 hergestellt wurden. Sie benötigen keine Bescheinigung. Allerdings muss ein Verkäufer nachweisen können, dass das Produkt tatsächlich 50 Jahre vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung hergestellt worden ist. Eine Bescheinigung darüber stellt Dir die zuständigen Behörden aus. Außerdem muss das Produkt tatsächlich verarbeitet worden sein. Ein Stoßzahn eines Elefanten, der nur vom Tier getrennt wurde, gilt daher nicht als verarbeitet. Er muss beispielsweise zu einem Armband weiter verarbeitet worden sein, um unter die Antiquitätenregelung zu fallen.

Einzelfall prüfen

Bitte beachte, dass diese Sicherheitshinweise und Verweise auf Artenlisten und die Rechtslage keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben können. Aufgrund der großen Vielfalt an geschützten Pflanzen- und Tierarten prüfe bitte den Einzelfall über die behördliche Datenbank Wisia des Bundesamtes für Naturschutz und lasse Dich ggf. dort beraten. Konsultiere alternativ einen Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet. Melde bitte verdächtige Anzeigen und Verstöße über unser Kontaktformular.

Beispiele für geschützte Holzarten nach EU-Verordnung

Besonders Geschützte Pflanzenart (deutsch) Wissenschaftlicher Name
Alle Palisander Unterarten Dalbergia spp. ("subspecies")
Bubinga Guibourtia tessmannii/desmeusei/pellegriniana
Guatemala Tanne

Abies guatemalensis

Andentanne Araucaria araucana
Ayuque Balmea stormiae
Rosenholz Aniba rosaeodora
Cedro Cedrela fissilis
Ebenholz Diospyros spp.
Kosso Pterocarpus erinaceus
Alerce

Fitzroya cupressoides

Manio

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Textquellen und weiterführende Informationen:
Bundesamt für Naturschutz über die Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)
Liste der zuständigen Behörden zum Austellen von Vorerwerbsbescheinigungen (PDF)
Bundesamt für Naturschutz
musikmachen.de

Bildquellen:
Bild 1: © Alexandr Vasilyev / fotolia.com
Bild 2: © Mike Thompson /fotolia.com

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