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Risto Vending GmbH

Über die Firma

Risto Vending ist der Spezialist für Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Milchautomaten, Verkaufsautomaten und mehr. Unser Firmensitz liegt in NRW / Oberberg / Marienheide

Kontakt/Impressum

Herr Klaus Risto

Zum Schlahn 12-14
51709 Marienheide

022642009950

Rechtliches

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-Id): DE 296445811

AGB

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Risto Vending GmbH (nachfolgend "LIEFERANT") an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB liegen diese allgemeinen Lieferantenbedingungen (nachfolgend "LIEFERANTENBEDINGUNGEN") sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des BESTELLERS werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch dann, wenn der LIEFERANT in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des BESTELLERS Aufträge ausführt und den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die LIEFERANTENBEDINGUNGEN gelten auch für zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 1. ANGEBOT 1.1 Angebote des LIEFERANT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen sind rechtlich verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss. Eine Bestellung gilt erst als angenommen und der Umfang der Lieferung als festgelegt, wenn sie vom LIEFERANT schriftlich bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder eine Rechnung geschehen kann. Für die Annahme einer Bestellung hat der LIEFERANT 14 Tage nach Zugang der Bestellung Zeit. Bei Bestellung zur sofortigen Lieferung, auch mündlich oder telefonisch, gelten die LIEFERANTENBEDINGUNGEN des LIEFERANT als vereinbart; hierbei gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs sind nur wirksam, wenn sie vom LIEFERANT schriftlich bestätigt worden sind. Zur Wahrung der Textform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. 1.2 Die zu dem Angebot des LIEFERANT gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – (nachfolgend "Informationen") behält sich der LIEFERANT das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, verwertet, vervielfältigt oder verändert werden, soweit der LIEFERANT dem nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der BESTELLER hat die Informationen ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden  und auf Verlangen des LIEFERANT vollständig an diesen zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit die Informationen von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Der BESTELLER hat dem LIEFERANT auf dessen Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der Informationen er aus welchen Gründen noch benötigt. 1.3 Der schriftliche Vertrag, einschließlich dieser LIEFERANTENBEDINGUNGEN und der Angebotsbestätigung gibt die zwischen LIEFERANT und BESTELLER getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Zusagen des LIEFERANT sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden zwischen LIEFERANT und BESTELLER werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit sich im Einzelfall nicht ergibt, dass sie verbindlich gelten sollen. 1.4 Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben. 2. PREISE UND ZAHLUNG 2.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW D-51709 Marienheide (Incoterms 2010), jedoch ausschließlich Verpackung zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des LIEFERANT. 2.2 Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung zu leisten: a) Preise für Dienstleistungen und Ersatzteilaufträge verstehen sich stets ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug innerhalb 10 Tagen nach Zugang bei dem BESTELLER der entsprechenden Rechnung des LIEFERANT zu leisten. Der Mindestbestellwert beträgt 100 Euro. Bei Bestellungen die unter dem Mindestbestellwert liegen, fällt ein Mindermengenzuschlag von 10 Euro an. Die Versandkosten richten sich nach dem Gewicht. Große/sperrige Artikel werden mit einem Aufschlag berechnet. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse durch Vorab-Überweisung oder per Rechnung. Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen die Bankverbindung in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist binnen 10 Tagen auf unser Konto zu überweisen. b) Risto Farmshop Factory Aufträge sind wie folgt zu leisten: 40% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei dem BESTELLER der entsprechenden Auftragsbestätigung des LIEFERANT, 50% bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei dem BESTELLER der entsprechenden Rechnung des LIEFERANT, 10% innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe oder Abnahme, sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde spätestens jedoch bei Start der produktiven Nutzung der Maschine. c) Aufträge für Milchautomaten, Warenautomaten und Pasteure sind wie folgt zu leisten: 50% Anzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei dem BESTELLER der entsprechenden Auftragsbestätigung des LIEFERANT, 50% bei Anzeige der Lieferbereitschaft innerhalb von 10 Tagen nach Zugang bei dem BESTELLER der entsprechenden Rechnung des LIEFERANT. d) Mit Ablauf der in Ziffer 2.2 a), b) und c) genannten Zahlungsfristen kommt der BESTELLER automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den LIEFERANT bedarf. e) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes beim LIEFERANT an. 2.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem BESTELLER nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2.4 Sofern der LIEFERANT nach Vertragsabschluss Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des BESTELLER erhält, welche die Bezahlung der offenen Forderungen des LIEFERANT durch den BESTELLER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet, ist er berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und/oder dem BESTELLER eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der BESTELLER Zug-um-Zug gegen die Leistungserbringung des LIEFERANT nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der LIEFERANT vom Vertrag zurückzutreten. 2.5 Wird die Lieferung vertragsmäßig später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, kann der LIEFERANT den Preis angemessen an die seit Vertragsabschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und/oder der Materialkosten angleichen. 2.6 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der BESTELLER verpflichtet, seine USt-Id-Nummer anzugeben sowie die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der BESTELLER diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, wird der LIEFERANT die Lieferung als nicht steuerbefreit behandeln. Der LIEFERANT ist dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit der LIEFERANT aufgrund unrichtiger Angaben des BESTELLERs eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt hat, hat der BESTELLER den LIEFERANT von der Steuerschuld freizustellen und alle Aufwendungen zu tragen. 3. LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG UND SONSTIGE LIEFERMODALITÄTEN 3.1 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den LIEFERANT, jedoch nicht vor Beibringung der vom BESTELLER zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarten Anzahlungen. 3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 3.3 Von dem LIEFERANT angegebene Lieferzeiten und Termine für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend "Lieferfristen") gelten nur annähernd, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 3.4 In allen Fällen, in denen dem LIEFERANT die Lieferung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände nicht rechtzeitig möglich ist, die der LIEFERANT nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung, Mangel an Roh-, Arbeits- und Betriebsstoffen, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen aller Art, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung durch einen Unterlieferanten, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, etc.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Eine Haftung des LIEFERANT wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung scheidet bei Vorliegen von einem oder mehrerer dieser Umstände aus. Sofern solche Umstände dem LIEFERANT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der LIEFERANT darüber hinaus dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom LIEFERANT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der LIEFERANT dem BESTELLER baldmöglichst mitteilen. 3.5 Soweit der BESTELLER eine Verzugsentschädigung verlangen kann, ist diese der Höhe nach beschränkt und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25 %, im ganzen aber höchstens 2,50 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7. Das Recht des BESTELLERS auf Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung bleibt unberührt. 3.6 Kommt der BESTELLER in Annahmeverzug, unterlässt er eine geschuldete Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung des LIEFERANT aus anderen, vom BESTELLER zu vertretenen Gründen, ist der LIEFERANT berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, insbesondere Lagerungskosten, zu verlangen. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat des Annahmeverzugs. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Kosten oder sonstiger Schäden bleiben den Vertragsparteien unbenommen. 3.7 Für den Fall der Nichtabnahme bei Lieferung oder Versandangebot ist der LIEFERANT berechtigt, eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Danach kann der LIEFERANT vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3.8 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des BESTELLERS voraus. 4. GEFAHRÜBERGANG , ENTGEGENNAHME UND GESONDERTE MONTAGEARBEITEN 4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den BESTELLER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der LIEFERANT noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Bei Lieferungen „ab Werk“ kann der LIEFERANT die Übergabe der Ware an den Frachtführer auf Kosten und Gefahr des BESTELLERS durchführen. Auf Wunsch des BESTELLERS wird auf seine Kosten die Sendung durch den LIEFERANT gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. 4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der BESTELLER zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den BESTELLER über. Der LIEFERANT ist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des BESTELLERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 4.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom BESTELLER unbeschadet der Rechte aus Ziff. 6 entgegenzunehmen. 4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit (a) eine Teilleistung für den BESTELLER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem BESTELLER durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine Mehrkosten entstehen. 4.5 Der LIEFERANT ist zu einer Durchführung von Montage-, Inbetriebnahme- und Vorführungsarbeiten im Hinblick auf die Ware nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der LIEFERANT in Folge einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung Montage-, Inbetriebnahme- und Vorführungsarbeiten im Hinblick auf die Ware, so sind diese, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert ohne jedweden Abzug zu vergüten. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeit für Montage-, Inbetriebnahme- und Vorführungsarbeiten im Hinblick auf die Ware werden als Arbeitszeit verrechnet. Schon vor Eintreffen der Monteure des LIEFERANT bei dem BESTELLER muss der erforderliche Unterbau durch den BESTELLER fertiggestellt sein und die erforderlichen Geräte müssen am Aufstellungsplatz bereitliegen. Den Monteuren des LIEFERANT sind die nötigen Hebezeuge, Hilfskräfte, Materialien usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Die Vorbereitungen zur Inbetriebsetzung einer Maschine müssen vom BESTELLER getroffen werden, darunter fällt auch der elektrische Anschluss der Maschine. Vereinbarte Pauschalpreise für Montage oder kostenlose Montage und Vorführung schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Wartezeiten wegen nicht ausreichender Vorbereitungsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage im Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebsetzung als fertig gestellt. 4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware oder die zu erbringende Leistung als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern der LIEFERANT auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, (b) der LIEFERANT dies dem BESTELLER unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 4.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Tage vergangen sind oder der BESTELLER mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Tage vergangen sind und (d) der BESTELLER die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem LIEFERANT angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 4.7 Der BESTELLER wird, wenn er die Waren ausführt, die für die Produkte einschlägigen Vorschriften aus der EU beziehungsweise der EUMitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. 5. EIGENTUMSVORBEHALT 5.1 Die vom LIEFERANT gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des LIEFERANT. 5.2 Der BESTELLER ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch- und sonstige Schäden versichert zu halten. 5.3 Der BESTELLER darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, ist der LIEFERANT unverzüglich zu unterrichten. 5.4 Dem BESTELLER ist es gestattet, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten oder die Vorausabtretung an den LIEFERANT ausgeschlossen ist. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der BESTELLER bereits jetzt zur Sicherung an den LIEFERANT ab. Der LIEFERANT ermächtigt den BESTELLER, die an den LIEFERANT abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des LIEFERANT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der LIEFERANT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber zumindest einer dieser Fälle vor, so kann der LIEFERANT verlangen, dass der BESTELLER dem LIEFERANT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einzugsermächtigung gilt in diesem Fall als widerrufen. Sollten die Sicherheiten den Forderungsbestand um mehr als 20% übersteigen, ist der LIEFERANT verpflichtet, nach Aufforderung durch den BESTELLER nach Wahl des LIEFERANT einzelne Sicherheiten insoweit freizugeben. 5.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der LIEFERANT zur Rücknahme berechtigt und der BESTELLER zur Herausgabe verpflichtet; die Einzugsermächtigung nach Ziff. 5.4 erlischt. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der LIEFERANT den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 5.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den LIEFERANT vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 5.7 Erkennt das Recht, in dessen Anwendungsbereich sich die Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt des LIEFERANT nicht an, gestattet dieses Recht dem LIEFERANT aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so gelten diese Rechte entsprechend als vereinbart und der LIEFERANT kann alle Rechte dieser Art ausüben. Der BESTELLER ist verpflichtet, bei Maßnahmen des LIEFERANT mitzuwirken, die der LIEFERANT zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen will. 6. MÄNGELANSPRÜCHE Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der LIEFERANT unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 - wie folgt: Sachmängel: 6.1 Die Ware ist unentgeltlich nach Wahl des LIEFERANT nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, wenn diese infolge eines vor oder bei dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft ist. Die Feststellung solcher Mängel durch den BESTELLER ist dem LIEFERANT, soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen ab Feststellung, anzuzeigen. Ersetzte Ware und/oder deren Teile werden Eigentum des LIEFERANT. 6.2 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der BESTELLER nach Verständigung mit dem LIEFERANT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der LIEFERANT sofort zu verständigen ist, hat der BESTELLER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom LIEFERANT Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der LIEFERANT – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Materialkosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten der etwaig erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des LIEFERANT eintritt. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beinhaltet nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den erneuten Einbau der mangelfreien Ware. Stellt sich die Beanstandung als nichtberechtigt heraus, da der BESTELLER erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass die Ware nicht mangelhaft ist, ist der BESTELLER verpflichtet, dem LIEFERANT die durch Prüfung der Beanstandung entstandenen Kosten auf der Grundlage der aktuellen Preisliste des LIEFERANT zu ersetzen. 6.4 Der BESTELLER hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der LIEFERANT – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann der BESTELLER nicht vom Vertrag zurücktreten. Der BESTELLER hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Minderung des Vertragspreises, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Weitere Ansprüche, insbesondere etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, bestimmen sich nach Ziff. 7 dieser Bedingungen. 6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den BESTELLER oder von diesem eingesetzte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel auf der Ware, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom LIEFERANT zu verantworten sind. 6.6 Bessert der BESTELLER oder ein von diesem eingesetzter Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des LIEFERANT für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des LIEFERANT vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel: 6.7 Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der LIEFERANT auf seine Kosten dem BESTELLER grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den BESTELLER zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der BESTELLER zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem LIEFERANT ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 6.8 Die in Ziff. 6.7 genannten Verpflichtungen des LIEFERANT sind vorbehaltlich Ziff. 6.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der BESTELLER den LIEFERANT unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, b) der BESTELLER den LIEFERANT in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem LIEFERANT die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. 6.7 ermöglicht, c) dem LIEFERANT alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des BESTELLERS beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der BESTELLER den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7. HAFTUNG Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der LIEFERANT – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des LIEFERANT, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den LIEFERANT oder durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e) bei Mängeln der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der LIEFERANT auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der BESTELLER vertraut und vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 8. GEWÄHRLEISTUNG, VERJÄHRUNG Alle Ansprüche des BESTELLERS wegen eines Mangels – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren im Neumaschinen- und Anlagengeschäft in 12 Monaten, bei Ersatzteilen in 6 Monaten, soweit nicht in dieser Ziff. 8 etwas abweichendes geregelt ist. Soweit gebrauchte Waren Gegenstand des Kaufvertrags sind und der Käufer nicht Verbraucher ist, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist beim Kauf gebrauchter Waren ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Ansprüchen wegen eines Mangels mit der Übergabe oder, sofern ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Eine durch den BESTELLER verursachte Verzögerung bei der Inbetriebnahme, geht nicht zu Lasten der Risto Vending GmbH. Die Gewährleistungsfrist beginnt dann ab dem Datum der Anlieferung beim Kunden. Für Schadenersatzansprüche nach Ziff. 7 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 11. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND 11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem LIEFERANT und dem BESTELLER gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. 11.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des LIEFERANT zuständige Gericht. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des BESTELLERS Klage zu erheben. Stand: 01/2018

Widerrufsrecht

WIDERRUFSBELEHRUNG / WIDERRUFSRECHT Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nur, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Sollte auf Ihre Anfrage ein Wiederruf unsererseits genehmigt werden, dann tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

Impressum

Risto Vending GmbH Zum Schlahn 12 51709 Marienheide Telefon: +49 (0) 2264 - 200 99 50 eMail: info@risto-vending.com   www.verkaufsautomaten.de www.risto-vending.com   Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 296445811

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Versand • deutschlandweit mit Spedition für 190€ • nach Österreich mit Spedition für 290€ • weltweite Lieferung möglich • Gerne auch Selbstabholung   Bezahlung • Wir akzeptieren Paypal, Überweisung, Zahlung mit Kreditkarte • Wir bieten auch Ratenkauf, Leasing und weitere Bezahlmodelle für Neugeräte an. Kontaktieren Sie uns. • alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer