Übersicht: Wissenswertes rund ums Auto
Ratgeber bzgl. der richtigen Bereifung insbesondere neue Regelung innerhalb der Straßenverkehrsordnung zum Thema Winterreifen und -pflicht - Gültig seit dem 04.12.2010

Die Tage werden wieder kürzer und je nach Höhenlage ist schon der ein oder andere Eiskratzer in Betrieb genommen worden. Aber Vorsicht: Im Allgemeinen wohl bekannt und durch die Presse hinreichend publiziert kommt nun wieder der Gedanke an die so genannte "Winterreifenpflicht"! Leider hat sich bislang nicht konsequent durchgesetzt, was der Gesetzgeber hier verlangt, bzw. niemand weiß genau, was er oder sie nun zu tun hat. Der Gesetzestext gibt hier klare Auskunft, doch wie gewöhnlich, in meist eher unverständlichen Worten, vielen Querverweisen und stellenweise Regln mit verschachtelten Ausnahmen; das alles sofern der originale Text überhaupt vorliegt. Darf man den im Internet getätigten Aussagen Glauben schenken, so scheint es beinahe unmöglich an den Originaltext zu kommen. Daher wollen wir Ihnen diesen hier zur Verfügung stellen.
Gesetzestext
Auszug
§ 2
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
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Fragliche Wetterlage
⇒ Glatteis
⇒ Eisglätte
⇒ Reifglätte
⇒ Schneeglätte
⇒ Schneematsch
Zu montierendes Material
⇒ Die für Deutschland hergestellten zu nutzenden Reifen tragen das "M+S-Symbol"
⇒ Zu ca. 95% tragen diese auch das "Schneeflocken-Symbol"
⇒ Sogenannte Allwetterreifen können ebenfalls diese Symbole tragen
⇒ Allwetterreifen eignen sich nur bedingt durch ihre Fahreigenschaften für diesen Einsatz
⇒ Allwetterreifen sind vom Gesetzgeber her absolut ausreichend
Betroffene Fahrzeuge bzw. zugelassene Fahrzeuge
⇒ Kennzeichnungspflichte Kraftfahrzeuge
⇒ Anhänger, die mit Hilfe von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden dürfen
⇒ Fahrzeuge der Klasse M2
(Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und mehr als 8 Sitzplätzen excl. Fahrer mit einer zulässigen Gesamtmasse von unter 5t)
⇒ Fahrzeuge der Klasse M3
(Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und mehr als 8 Sitzplätzen excl. Fahrer mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5t)
⇒ Fahrzeuge der Klasse N2
(Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5t und 12t)
⇒ Fahrzeuge der Klasse N2
(Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12t)
Ausnahmen
⇒ Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft und Einsatzfahrzeuge genannter Organisationen, sofern bauartbedingt keine "M+S-Reifen" verfügbar sind
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