Es handelt sich um das Sondereigentum (Wohnungseigentum) an der Wohnung im Kellergeschoss nebst zwei Kellerräumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet. Baujahr des Hauses um 1965, Wohnfläche laut Teilungserklärung rd. 72 m² . Eine Innenbesichtigung hat nicht stattgefunden.
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