WG -Ratgeber: Eine Wohnung = ein Rundfunkbeitrag!
Ab dem 1. Januar 2013 muss der Rundfunkbeitrag pro Wohnung nur noch einmal entrichtet werden – in bestimmten Fällen kann auch eine Befreiung von den Kosten eingefordert werden.
Das neue Grundprinzip
Die wichtigste Neuerung: Es ist gänzlich unerheblich, wie viele Geräte im Haushalt in Betrieb sind oder aber wie viele Personen zusammen in einer Wohnung leben. Die Unterscheidung zwischen Radio, Fernsehen und Computer wird aufgehoben – der Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Der Rundfunkbeitrag beträgt dabei pauschal 17,98 Euro pro Monat . Die Gelder fließen in das Rundfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Wer zahlt?
Studenten sind von der neuen Regelung nicht ausgenommen, dass Zusammenleben in einer WG wirkt sich aber entsprechend positiv auf den Geldbeutel aus. Da nur einmal gezahlt werden muss, können sich Mitbewohner die Kosten teilen. Es muss sich einzig darauf verständigt werden, in wessen Namen die Gebühren beglichen werden. Beitragsschuldner ist in der Regel der Wohnungsinhaber bzw. der Hauptmieter. Minderjährige sind außen vor. Wer vor 2013 bei der GEZ gemeldet war, ist nicht automatisch angemeldet – ein einfaches formloses Schreiben an den zentralen Beitragsservice in Köln mit Namen und Teilnehmernummer genügt hierbei, um die Änderung kundzutun.
Ermäßigung & Befreiung
Wenn Sie spezielle Voraussetzungen erfüllen, sind Sie von der Rundfunkgebühr ausgenommen. Dies betrifft in erster Linie Schüler, Studenten und Auszubildende: Anerkannt werden hier u. a. Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungshilfe (BAB). Betroffen sind selbstredend auch Personen, die nicht länger bei der Familie wohnen und durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) gefördert werden.
Unter bestimmten Bedingungen hat man zudem Anspruch auf Ermäßigung. Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen „RF“ müssen im Monat nur 5,99 Euro Rundfunkbeitrag entrichten; Taubblinde sind auch weiterhin von der Gebühr befreit. Empfänger von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung können sich mit einem entsprechenden Nachweis befreien lassen. Hierzu muss ebenfalls ein Antrag beim zentralen Beratungsservice gestellt werden.
Nichtzahlen zählt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
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