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Tipps & Ratgeber: Wie finde ich einen Minijob?

Was ist ein Minijob?

Bild Minijob Das Einkommen bei einem Minijob darf im Monat regelmäßig 400 Euro nicht überschreiten

Ein Minijob ist eine geringfügige entlohnte Beschäftigung, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert oder einfach nur das Haushaltsbudget aufbessern soll. Ihr Einkommen darf im Monat regelmäßig 400 Euro nicht überschreiten. Der Arbeitgeber muss eine Krankenversicherungspauschale und eine gesetzliche Rentenversicherungspauschale entrichten. Für den Arbeitnehmer fallen im Regelfall keine Abgaben an. In diesem Ratgeber erhalten Sie Tipps zum Thema „Wie finde ich einen Minijob?“.

Wo liegen Ihre persönlichen Stärken?

Sie sollten sich zu erst einmal fragen, welcher Minijob Ihnen Spaß machen würde. Vielleicht konnten Sie bereits berufliche Erfahrung in bestimmten Bereichen sammeln, sodass Sie eine grobe Vorstellung über Ihre zukünftige Tätigkeit haben. Schauen Sie doch auch in unseren Bewerbungsratgeber . Hier erhalten Sie zusätzliche Informationen zur Suche nach passenden Stellenangeboten und Tipps zu einer erfolgreichen Bewerbung. Stellen Sie sich im Vorfeld die folgenden Fragen:

  • Verfügen Sie für diesen Minijob über eine Ausbildung, ein Talent oder eine besondere Begabung?
  • Verfügen Sie bereits über Erfahrung in bestimmten Bereichen?
  • Können Sie bereits Qualifikationen vorweisen?
  • Wo liegen Ihre persönlichen Stärken und Schwächen?
  • Stimmen Fähigkeiten und Interessen mit der Beschreibung im Stellenangebot überein?
  • Wo tun Sie sich schwer, was fällt Ihnen besonders leicht?

So können Sie Ihre Chance auf einen Minijob und eine anschließende Vollzeitbeschäftigung erhöhen. Häufig nutzen Arbeitgeber die Möglichkeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, um potenzielle Arbeitnehmer auf die Probe zu stellen. Mit etwas Glück kann sich aus einem Minijob ein Vollzeitjob entwickeln.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Minijobs sind für Arbeitnehmer abgabenfrei. Sie leisten keine Beiträge zur Sozialversicherung und sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. Bei einem Minijob entspricht Brutto also gleich Netto. Es steht Ihnen jedoch offen, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und den vollen Beitragssatz von derzeit 19,9% (Stand 2009) zu entrichten. In diesem Falle zahlt der Arbeitgeber die übliche Rentenversicherungspauschale von 15,0% und behält zusätzlich 4,9% Ihres monatlichen Lohns ein. Beachten Sie jedoch, dass eine solche Erklärung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich ist.

Durch die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge können Sie die Voraussetzungen für eine Rente durch Erwerbsminderung erfüllen. Der Gesetzgeber legt fest, dass dies dann zutrifft, wenn der Versicherte insgesamt 60 Monate den „vollen“ Rentenbeitrag geleistet hat und 5 Jahre vor Eintritt in eine Rente durch Erwerbsminderung mindestens 36 Beitragsmonate vorweisen kann. Außerdem werden Sie durch die Aufstockung Riester-förderberechtigt und erwerben Ansprüche auf höhere Rentenzahlungen.

Wenn Ihre jährlichen Einkünfte 4.800 Euro nicht überschreiten, können Sie in der Regel weiterhin kostenlos familienversichert bleiben. Beraten Sie sich hier am besten mit Ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt monatlich eine Krankenversicherungspauschale von 13,0%. Wenn Sie privat versichert sind, entfällt diese Verpflichtung.

Sollten Sie einen Minijob in einem Privathaushalt annehmen, stellt sich die rechtliche Situation noch einmal anders dar: Die Krankenversicherungspauschale beträgt 5 statt 13%, die Rentenversicherungspauschale 5 statt 15% und die Beiträge zur Unfallversicherung betragen einheitlich 1,6%. Arbeitgeber sollen so ermutigt werden, Angestellte in Privathaushalten bei der Minijobzentrale anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über das sogenannte Haushaltscheckverfahren. In unserem Ratgeber zum Haushaltscheck haben wir diesbezüglich wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.

Erholungsurlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertage

Bild Urlaub bei Minijob Vergessen Sie nicht, dass Ihnen bei dem Erholungsurlaub die gleichen Rechte wie einem Vollzeitarbeitnehmer zu stehen.

Auch bei einem Minijob haben Sie Anspruch auf Erholungsurlaub. Nehmen Sie die individuellen Arbeitstage pro Woche mit 24 mal und teilen Sie das Ergebnis durch 6, um die Anzahl Ihrer Urlaubstage zu erhalten.

An Feiertagen müssen Sie nicht arbeiten oder die „versäumten“ Stunden an anderen Tagen nacharbeiten. Ihnen stehen in diesem Falle die gleichen Rechte wie einem Vollzeitarbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung trotz Arbeitsausfall verpflichtet.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit steht Ihnen eine 6-wöchige Gehaltsfortzahlung zu. Der Arbeitgeber entrichtet für solche Fälle eine geringe Pauschale von 0,6% des Bruttoentgelts, die sog. Umlage 1.

Werdende Mütter dürfen nicht mehr beschäftigt werden, wenn ein Verbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Im Zeitraum zwischen Schwangerschaft und Entbindung zahlt der Arbeitgeber dann einen Mutterschutzlohn. Die Höhe entspricht Ihrem regulären monatlichen Lohn zuzüglich der darauf entfallenen Sozialabgaben.

Gleitzonenregelung

Wenn Ihr regelmäßiges Einkommen 4.800 Euro im Jahr bzw. 400 Euro im Monat nicht überschreitet, entfallen auf Arbeitnehmerseite die Sozialversicherungsabgaben (ausgenommen sind Fälle der freiwilligen RV-Aufstockung). Bereits ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro müssen Sie einen prozentualen Anteil in die Sozial- und Krankenversicherung einzahlen. Allerdings ist bei einem Einkommen von 400,01 – 800,00 Euro nur ein reduzierter Betrag (s. Formel) Basis für die Berechnung der Abgaben. Niedrige Einkommen sollen so nach dem Willen des Gesetzgebers entlastet und die Arbeitsaufnahme erleichtert werden.

Den reduzierten Betrag können Sie mit folgender Formel berechnen:

                          F x 400 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400)

Der Faktor F wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung bestimmt. 2011 etwa beträgt der Faktor F = 0,7435. Vereinfacht ergibt sich somit die Formel:

              beitragspflichtiges Entgelt = 1,2565 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 205,20

Von denen sich aus dem reduzierten Betrag ergebenen Sozialabgaben sind die – aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete – Arbeitgeberanteile abzuziehen. Die Differenz entspricht den zu leistenden Beiträgen auf Arbeitnehmerseite.

Beispiel zur Berechnung

Anhand einer kleinen Beispielrechnung können Sie nachvollziehen, wie die Bemessung der Beiträge erfolgt. Basis sind die momentanen Beitragssätze zur KV von 15,5% (7,3% Arbeitgeberanteil, 8,2% Arbeitnehmeranteil und 0,9% zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag), zur PV 2,2% (0,975% Arbeitgeberanteil, 0,975% Arbeitnehmeranteil plus 0,25% Zuschlag für kinderlose Versicherte), zur RV 19,9% und zur AIV 3,0% (Stand Januar 2011). Alle Ergebnisse sind jeweils auf die zweite Dezimalstelle aufgerundet.

 

Monatliches Arbeitsentgelt = 650,00 Euro (kinderloser Arbeitnehmer)

beitragspflichtige Einnahme = 1,2565 x 650,00 – 205,20 = 611,53 EUR

 

Krankenversicherung

Versicherungsbeitrag                                    = 611,53 x 14,6%        = 89,28 EUR

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil           = 650,00 x 7,3%            - 47,45 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil                                                                 = 41,83 EUR

zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag                = 611,53 x 0,9%          =   5,50 EUR

Gesamtbelastung Arbeitnehmer                                                        = 47,33 EUR

 

Pflegeversicherung

Versicherungsbeitrag                                    = 611,53 x 1,95%        = 11,92 EUR

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil           = 650,00 x 0,975%         - 6,34 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil                                                                   = 5,58 EUR

zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag                = 611,53 x 0,25%          = 1,53 EUR

Gesamtbelastung Arbeitnehmer                                                          = 7,11 EUR

 

Rentenversicherung

Versicherungsbeitrag                                     = 611,53 x 19,9%       = 121,69 EUR

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil            = 650,00 x 9,95%          - 64,68 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil                                                                   = 57,01 EUR

Gesamtbelastung Arbeitnehmer                                                          = 57,01 EUR

 

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsbeitrag                                     = 611,53 x 3,0%           = 18,35 EUR

abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil            = 650,00 x 1,5%              - 9,75 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil                                                                     = 8,60 EUR

Gesamtbelastung Arbeitnehmer                                                            = 8,60 EUR

 

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 650,00 Euro als kinderloser Arbeitnehmer bleiben Ihnen nach Abzug aller Sozialausgaben noch 650,00 – 120,05 = 529,95 Euro. Beachten Sie bei der Berechnung, dass sich die Beitragssätze jährlich ändern können. Wir können keine Gewähr für die Vollständigkeit o.g. Angaben geben.

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Hier auf markt.de inserieren Arbeitgeber täglich Jobs, Stellenangebote und Stellenanzeigen . Nutzen Sie unsere Suchfunktion, um sich einen schnellen Überblick zu verschaffen. Wenn Sie erste interessante Angebote finden, die auch mit Ihren Interessen übereinstimmen, gilt es das Inserat genauer unter die Lupe zu nehmen:

  • Über welche Qualifikationen müssen Sie verfügen?
  • Handelt es sich um ein national oder international agierendes Unternehmen?
  • Wie weit ist der Arbeitsplatz von Ihrem Wohnort entfernt?
  • Besteht längerfristig die Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung?
  • Gleichen Sie die Anforderungen mit Ihren Qualifikationen und Fähigkeiten ab. Wenn Sie in das gesuchte Profil passen, können Sie für den Minijob eine Bewerbung schreiben . Mit ein wenig Glück werden Sie zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber eingeladen.

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