Der große Flohmarkt-Ratgeber
Darf man selbst gebackene Kuchen verkaufen?
Das musst Du vor dem Verkauf beachten

Privatpersonen stellen sich häufig die Frage, ob sie ihren selbstgebackenen Kuchen oder andere „Eigenproduktionen“, wie Obst und Gemüse aus dem heimischen Garten, an Dritte Personen verkaufen dürfen. Diese Frage zu beantworten gestaltet sich allerdings als ziemlich knifflig. Denn wenn es um Lebensmittel geht, gibt es einige Faktoren, die beim Verkauf berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich lautet die Antwort aber erst einmal: Nein. Ein Verkauf von selbstgebackenen Kuchen ist als ungelernter Bäcker oder Konditor nicht erlaubt.
Möchtest Du ohne abgeschlossene Meisterprüfung dennoch Deinen Kuchen außer Haus verkaufen, spielen vor allem zwei Faktoren eine wichtige Rolle:
- Gewinnerzielungsabsicht:
Hast Du Gäste erwartet, einfach zu viel Kuchen gebacken und vertreibst diesen nun auf dem Flohmarkt, ist das in Ordnung. Hast Du den Kuchen allerdings nur gebacken, um ihn anschließend zu verkaufen und somit von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht, verändert sich die Sachlage. - Häufigkeit:
Außerdem spielt es eine Rolle, ob Du nur sehr selten einen selbstgebackenen Kuchen verkaufst oder dies regelmäßig tust. Wenn Du regelmäßig Gebäckstücke vertreibst, liegt die Vermutung nahe, dass Du den Kuchen nur zur Gewinnerzielung bäckst.
Gewerbeerlaubnis
Liegt einer dieser Gesichtspunkte vor, benötigst Du zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis. Diese musst Du bei Deinem örtlichen Gewerbeamt beantragen. Da es sich bei Deinem Kuchen außerdem um ein Nahrungsmittel handelt, verkompliziert sich die Sachlage noch: Du benötigst nämlich zusätzlich noch einen Gesundheitsschein vom örtlichen Gesundheitsamt.
Sind Gewerbeerlaubnis und Gesundheitsschein vorhanden, muss Deine Küche zu jeder Zeit den festgelegten Hygienestandards entsprechen. Diese sind für Privatpersonen verhältnismäßig schwer einzuhalten und können außerdem in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Mit einem angemeldeten Gewerbe kommen also viele Pflichten auf Dich zu, sodass Du im Vorfeld genau abwägen solltest, ob sich eine Anmeldung tatsächlich lohnt.
Ausnahmeregelungen
Ist eine Anmeldung für das Bäcker- und Konditoren-Handwerk bei der zuständigen Handwerkskammer nicht möglich, gibt es noch eine zweite Lösung für Dich: eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO). Diese hätte bei einer Genehmigung die gleiche Bedeutung wie eine abgeschlossene Meisterprüfung. Der Verkauf von Kuchen darf jetzt also stattfinden, Du darfst den Verkaufsort nur nicht als „Meisterbetrieb“ betiteln. Um an eine entsprechende Bewilligung zu kommen ist es allerdings in der Regel notwendig, vorher eine Sachkundeprüfung abzulegen (Theorie und Praxis).
Fazit
Es ist in Ordnung, wenn Du ab und zu einen Kuchen auf einem Schulfest, Trödelmarkt oder einer anderen Veranstaltungen verkaufst, weil Du zu viel gebacken haben. Sobald Du allerdings regelmäßig Kuchen mit der Absicht bäckst, ihn anschließend zu verkaufen, musst Du ein Gewerbe anmelden oder Dir eine Ausnahmebewilligung besorgen. In jedem Fall solltest Du abwägen, wie die dann anstehenden Umstände für Dich im Verhältnis zu Deinem erwirtschafteten Gewinn stehen.
Hinweis
Bei den oben dargestellten Ausführungen handelt es sich um eine allgemeine - und keine umfassende Recherche. Letztlich sollten lediglich die Grundaspekte, auf welche zu achten sind, dargestellt werden. Es handelt sich dabei um KEINE Rechtsberatung. Solltest Du ernsthaft mit dem Gedanken spielen, ein eigenes Gewerbe zu führen, suche UNBEDINGT einen professionellen anwaltlichen Rat auf. Für die Richtigkeit der Darstellung wird von markt.de keine Haftung übernommen.
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