Fahrzeug Ratgeber
Kennzeichen für Kleinkrafträder beantragen - So geht's
Zur Nutzung von Kleinkrafträdern im Straßenverkehr ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Sie sind klein, wendig und einfach in der Handhabung. Kein Wunder, dass sich Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds und Co. auf Deutschlands Straßen nur so tummeln. Doch wie verhält es sich bei den beliebten Zweirädern mit der Zulassung? Besteht eine Kennzeichenpflicht? Und falls ja, wie viel Geld müssen Halter hierfür einplanen? Diese und weitere Fragen klärt unser Ratgeber.
Kennzeichen für Kleinkrafträder stellt die Versicherung aus
Anders als Pkws oder Motorräder müssen Sie Kleinkrafträder nicht bei einer örtlichen Zulassungsstelle anmelden. Zur Nutzung im Straßenverkehr ist jedoch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Kostenpunkt: ca. 100 Euro im Jahr. Haben Sie sich bei einer Versicherung Ihrer Wahl angemeldet und den Beitrag bezahlt, wird Ihnen ein sogenanntes Versicherungskennzeichen ausgestellt. Dieses ist deutlich kleiner als das klassische EU-Kennzeichen und besteht aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination. Die maximal drei Buchstaben stehen dabei für das jeweilige Kfz-Versicherungsunternehmen für das Sie sich entschieden haben. Befestigen Sie das Kennzeichen vor der ersten Ausfahrt hinten am Heck. So weisen Sie sichtbar nach, dass für Ihr Fahrzeug der vorgeschriebene Haftpflichtschutz besteht.
Versicherungskennzeichen müssen jährlich ausgewechselt werden
Damit den Behörden die Kontrolle der Versicherungspflicht leichter fällt, wechselt die Farbe des Kennzeichens jährlich zwischen schwarz, blau und grün. Immer im Frühjahr, genauer gesagt am 1. März, beginnt für alle Arten von Kleinkrafträdern das neue Versicherungsjahr. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihr bisheriges Kennzeichen durch ein neues auswechseln. Verpassen Sie den Austausch, stehen Sie ohne Versicherungsschutz da und machen sich obendrein auch noch strafbar.
Anders verhält es sich, wenn Sie Ihrer Versicherung mitteilen, dass Sie nicht gleich zu Beginn der Periode am 1. März in die Saison starten möchten. Sie können Ihr Kennzeichen nämlich auch für einen späteren Monat beantragen und zahlen dann entsprechend weniger Beitragskosten.
Für diese Fahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen Pflicht
Am 1. März, beginnt für alle Arten von Kleinkrafträdern das neue Versicherungsjahr.
Sie fragen sich, welche Fahrzeuge überhaupt zur Klasse der Kleinkrafträder zählen? Das sind Mofas, Mopeds, Roller und Pedelecs mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Darüber hinaus benötigen aber auch noch weitere Kraftfahrzeuge ein Versicherungskennzeichen:
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer maximalen Geschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren
- Quads, Segways und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
- E-Roller mit Betriebserlaubnis und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h
- Fahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis maximal 45 km/h
- Motorisierte Krankenfahrstühle
Eine Teilkaskoversicherung sichert Sie zusätzlich ab
Wenn durch Sie oder andere berechtigte Fahrer dritte Personen oder fremde Gegenstände zu Schaden kommen, übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten. Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug sind allerdings durch eine Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Optional können Sie hierzu eine Teilkaskoversicherung mitabschließen. Dann sind Sie z. B. auch gegen Schäden aus Brand, Explosion, Hagel, Sturm, Blitzschlag, Überschwemmung oder aber einem Diebstahl versichert. Da die Kosten in solchen Fällen selbst bei Kleinkrafträdern sehr hoch ausfallen können, kann eine Teilkasoversicherung sinnvoll sein.
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