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Thomas Lerch Bau- und Industriebedarf GmbH

Über die Firma

Schalungen. Gerüste. Absturzsicherungen. Container. Baugeräte.

Wir sind seit 1975 ein erfolgreicher Spezialanbieter für Schalungen, Gerüste, Absturzsicherungen, Container und Baugeräte.
Vermietung. Verkauf. Export. Ankauf. Unsere Produkte werden vermietet und in alle Weltregionen verkauft. Wir kaufen Geräte auch an.

In unserem Mietpark finden Sie z. B. Produkte der Firmen Hünnebeck (Harsco), Combisafe, Plettac Assco und Müba.
Gebrauchte Schalungen können wir Ihnen z. B. von Hünnebeck (Harsco), Peri, Doka, Meva, Noe und anderen anbieten.
Gebrauchte Gerüste können wir Ihnen z. B. von Hünnebeck (Harsco), Layher, Plettac Assco, Rux und anderen anbieten.

Am besten rufen Sie uns gleich an (06190-93449-0), senden uns ein Fax (06190-93449-33) oder eine E-Mail an info@lerch.net.

Kontakt/Impressum

Herr Thomas Lerch

Voltastraße 13
65795 Hattersheim

Rechtliches

Handelsregisternummer: HRB87448

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-Id): DE269153149

AGB

Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen sowie besondere Mietbedingungen für die Containervermietung
Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen sowie den besonderen Mietbedingungen für die
Containervermietung. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir nicht widersprechen und wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen
unseres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Nur durch unser ausdrückliches
Anerkenntnis in Textform werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Die Beachtung und
Geltung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Bsp.: Produkthaftungsgesetz) wird durch die nachfolgenden
Bedingungen nicht berührt.
1. Ausschließlichkeit
Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur unsere Bestätigungen in Textform sowie unsere
Bedingungen und technischen Vorschriften maßgeblich.
2. Vertragsabschluß und –umfang
Unsere Angebote sind freibleibend, dies bedeutet, daß der Besteller durch unser Angebot zur Abgabe
eines eigenen Angebotes aufgefordert wird. Aufträge bzw. das Angebot des Bestellers sind solange
unverbindlich, bis sie von uns in Textform bestätigt werden. Der Besteller ist an sein Angebot 14 Tage
nach Zugang bei uns gebunden. Jedoch kommt der Vertrag auch zustande, wenn die bestellte Ware
durch den Besteller abgeholt oder von uns ausgeliefert wurde. Angegebene Maße und Gewichte sowie
beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine Eigenschaftszusicherung sondern dienen nur der
Beschreibung des Gegenstandes.
3. Fristen und Termine
Von uns genannte Fristen und Termine gelten nur annähernd. Sie beginnen mit Zustandekommen
des Vertrages, sofern alle Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Anzahlungen oder Vorauszahlungen erfüllt hat. Unsere Lieferverpflichtung
steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen,
verlängern die Fristen und verschieben Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Kommen wir
aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende
Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche,
höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises. Vertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate.
Im Übrigen gilt Ziffer 10.
4. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Besteller selbst auf den Besteller über. Versandart und
Verpackung können von uns bestimmt werden. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und
Entladung sowie Kosten für Wartezeiten bei der Entladung trägt der Besteller.
5. Entgegennahme, Erfüllung und Abnahme
Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen
sind zulässig. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen
des Vertrages entspricht oder, falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht
wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme
hat der Besteller grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Läger
abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt
oder erscheint der Besteller zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der
Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß abgenommen.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzügl. der am Tage der Lieferung gültigen MwSt. und beruhen
auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur
Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für
Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, daß zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens
vier Monate vergangen sein müssen; nach Ablauf dieser Frist wird den Nichtkaufleuten ein Rücktrittsrecht
eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
erheblich übersteigt. Der Rechnungswert für alle uns erteilten Aufträge beträgt mindestens €90 zuzügl. MwSt.
(Mindestrechnungswert). Geringerwertige Aufträge gelten als uns zum Mindestrechnungswert erteilt.
7. Zahlungsmittel und –bedingungen, Zurückhaltung, Aufrechnung
Mangels besonderer Vereinbarung oder Angabe in unseren Rechnungen sind die Rechnungsbeträge
spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn sie unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt worden sind.
8. Vorzeitige Fälligkeit
Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)
zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle
weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
9. Gewährleistung
Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche Gewähr unter den
folgenden Voraussetzungen und im folgenden Umfang: Die mangelhaften Gegenstände, die sich infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich
nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn der
Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbestätigung, der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen
oder sonstigen Vertragsunterlagen abweicht. Sachmängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich,
spätestens 7 Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in
Textform anzuzeigen.
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert
werden oder die von uns verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Bei
gerechtfertigten Leistungsrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den Preis
mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück
treten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung
des Preises zu.
10. Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, haften wir nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistungen erfolgt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich
rechtlichen juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Gewährleistung primär durch Abtretung
unserer Gewährleistungsansprüche an den Besteller.
Der Aufbau unserer Produkte darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung unserer jeweiligen
Aufbau- und Verwendungsanleitungen erfolgen. Ein Einsatz unserer Produkte unter Verwendung
von Teilen anderer Hersteller ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haften wir für Sach- und Vermögensschäden
sowie für Personenschäden nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme
beträgt je Schadensfall und je Person höchstens €1.000.000,00.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Verjährung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – Ansprüche
des Bestellers, die ihm gegen uns aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware
entstehen, ein Jahr nach Ablieferung.
12. Allgemeines
Für alle beiderseitigen Ansprüche, die sich nach einer Erstbestellung ergeben, wird ein Kontokorrent vereinbart.
Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich.
An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge
entsprechende gültige Handhabung.
Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten
uns nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist
für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
Frankfurt am Main. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Verträge mit
Verbrauchern. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Besondere Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen,
insbesondere aus Kauf, Miete, Montage, Fracht unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.
Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder
anderweitig darüber zu verfügen, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in
Textform erteilt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich
zu unterrichten.
Durch Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung (z.B. Vermietung) unserer Vorbehaltsware oder durch
anderweitige Verfügung entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten.
Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung
veräußert, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind
berechtigt, die Abtretung bekanntzugeben. Im Verhältnis zum Zweiterwerber gilt der Besteller ungeachtet
Absatz 1 zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere Forderung aus dem Verkauf der weiterveräußerten
Ware befriedigt worden ist. Für den Fall, daß unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer
neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen
Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind
wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten wird wie folgt ermittelt: Maßgeblich ist der Netto-
Einkaufspreis abzüglich Frachtkosten. Von diesem Wert wird ein Abschlag i.H. v. 30% pro Jahr ab Einkauf
anteilig für jedes angefangene Jahr fallend vom jeweils vorausgegangenen Wert vorgenommen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des
Bestellers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß
des Vertrages erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit
dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
2. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder wegen pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers
vom Vertrage zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die
gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung
zu vergüten, der sich nach unseren Mietsätzen bemißt. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht
übersteigen. Außerdem ist für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.
3. Gebrauchte Produkte
Bei gebrauchter Ware erwirbt der Käufer diese wie gesehen oder hätte sehen können. Der Verkäufer
übernimmt keine Gewähr für den Zustand und die Gebrauchsfähigkeit der gebrauchten Ware sowie für
dessen sonstige Mangelfreiheit gleich welcher Art. Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich auch
auf Schadenersatz und Rücktritt wegen Mängeln der Ware. Der Gewährleistungsausschluss gilt jedoch
nicht für vom Verkäufer schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit
sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Gewährleistungsausschluss gilt
ferner nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Die
vorstehende Bestimmung gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern.
4. Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen. Im Fall der Kollision
gehen die Besonderen Verkaufsbedingungen vor.
Allgemeine Mietbedingungen
1. Mietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage, sofern nicht anders vereinbart.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietsache unser Lager verläßt und endet mit dem
Wiedereintreffen auf dem von uns vorgegebenen Mietlager.
2. Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung
Die Miete wird für 30 Tage im Voraus berechnet und ist zusammen mit Nebenkosten zahlbar innerhalb
von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei einer Mindestmietdauer von weniger als 30 Tagen
kann der Rechnungsturnus entsprechend verkürzt werden. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen
sind ausgeschlossen. Nebenkosten, z. B. Grundkosten (Kosten für auftragsbezogene Sortierung,
Bündelung und Bereitstellung), Reinigungskosten sowie Kosten des Hin- und Rücktransportes hat der
Besteller zu tragen. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist
er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich die Vermieterin
vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.
3. Käufliche Übernahme
Wird die Mietsache käuflich übernommen, gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme bei uns gültigen
Listenpreise. Eine – auch anteilige – Mietanrechnung wird nicht gewährt. War die Mietsache bei Auslieferung
in gebrauchtem Zustand, wird ein Gebrauchtnachlaß in Höhe von 8% auf den Listenpreis gewährt.
Kalkulatorische Frachtkosten für die Ersatzbeschaffung werden dem Käufer als Vorfracht berechnet.
4. Zustand und Beschaffenheit der Mietsache
Änderungen der Beschaffenheit – auch nach Vertragsabschluss – bleiben vorbehalten, soweit Funktion
und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den
Besteller zumutbar ist.
Die Mietsache wird in funktionsfähigem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen
geliefert. Bei der Mietsache handelt es sich grundsätzlich um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf
Neugeräte besteht nicht. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht
unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regel gilt nicht für Rechtsgeschäfte, an denen
ein Verbraucher beteiligt ist.
5. Besondere Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den konkreten Einsatz der Mietsache
vor Ort selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen
und zu reinigen sowie in ordnungsgemäßem Zustand, sortiert und gebündelt, zurückzugeben. Der Besteller
hat die Mietsache gegen Diebstahl zu schützen.
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Ist dem Besteller die
Rückgabe der Mietsache objektiv unmöglich geworden, etwa weil die Mietsache abhanden gekommen
oder irreparabel zerstört ist, so leistet der Besteller Ersatz in Höhe des Listenpreises für den Kauf unserer
Produkte. War die Mietsache bei Auslieferung in gebrauchtem Zustand, wird ein Gebrauchtnachlaß
in Höhe von 8% auf den Listenpreis gewährt. Für die objektive Unmöglichkeit der Rückgabe trägt der
Besteller die Beweislast. Für den Zeitraum bis zum Beweis/zur Anzeige der objektiven Unmöglichkeit
durch den Mieter ist als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen.
Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, daß das zurückzuliefernde
Material bei der Rückgabe nicht durch den Einsatz von Gabelstaplern abgeladen werden
kann. Die vollständige Rückgabe der Mietsache hat der Mieter zu beweisen. Der Besteller verpflichtet
sich, die Rückgabe der Mietsache mindestens 5 Arbeitstage vor Rücklieferung zu avisieren.
6. Reinigung/Reparatur der Mietsache
Die Reinigung der Mietsache erfolgt gegen Berechnung durch uns. Die Grobreinigung erfolgt vor
Rückgabe durch den Mieter. Weist die Mietsache übermäßige Verschmutzung auf, sind wir berechtigt
den Mehrkosten geltend zu machen. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen
Listenpreise für die Reinigung zugrunde gelegt. Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im
Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden, die auf eine Pflichtverletzung des Mieters
zurückzuführen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder
Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die Regelungen über die Beweislast
bleiben unberührt. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es
sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten. Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz
sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen.
7. Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, die Mietsache zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekanntzugeben.
Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit
vor, die betriebsbedingt bis zu 30 Arbeitstage nach Rückgabe erfolgen kann. Die Annahme der
Ware stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.
8. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
Die Mietsache darf an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden; noch ist in sonstiger
Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Durch Verfügung über unsere
Mietsache entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Von jeder
Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Gefahrtragung
Die Gefahr an der Mietsache trägt der Besteller vom Verlassen unseres Lagers bzw. Werkes bis zum
Wiedereintreffen.
10. Überwachungspflicht
Der Besteller hat die Mietsache am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile
sofort zu ersetzen. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Besteller nachweist, daß keine von ihm
zu vertretende Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.
11. Haftung
Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietsache entstehen, haftet der Besteller. Im Übrigen
gilt Ziffer 10. der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
12. Belastungswerte
Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietsachen
sind strikt einzuhalten.
13. Werbung
Wir sind berechtigt, an der Mietsache Werbung in angemessener Größe anzubringen.
14. Vorzeitige Kündigung, Schadenersatz
Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt,
das Mietverhältnis zu kündigen und anstelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der
Kündigung widersprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB.
Stand 01.05.18c LG · Seite 1 von 2
Besondere Mietbedingungen für die Containervermietung
Neben den vorgenannten Allgemeinen Vertrags- Verkaufs- und Mietbedingungen gelten für die
Anmietung von Containern die nachfolgenden Bedingungen.
• Im Falle der Kollision haben die nachfolgenden besonderen Bedingungen Vorrang vor den
Allgemeinen Vertrags- Verkaufs- und Mietbedingungen. Treffen die besonderen Mietbedingungen
keine Regelung, gelten die Allgemeinen Vertrags- Verkaufs- und Mietbedingungen ergänzend.
• Die Mietzeit endet frühestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung in Textform bei der Vermieterin.
• Unabhängig davon, ob die Mietsache durch die Vermieterin geliefert oder vom Mieter abgeholt wird,
akzeptiert der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein oder Übergabeprotokoll die Mietsache
als einwandfrei und vollständig.
• Alle behördlichen Auflagen, die nicht erwähnt sind, sind in unserem Angebot nicht enthalten,
dasselbe gilt für einen Standsicherheitsnachweis. Dieser ist ebenfalls im Angebot nicht enthalten und
ggf. gesondert zu verkünden.
• Der Mieter hat die Container ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und Einbruch zu versichern. Die
Vermieterin kann vom Mieter vor Übergabe der Mietsache einen Nachweis über die abgeschlossenen
Versicherungen in Textform verlangen. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, den Abschluß einer
Versicherung über die Vermieterin zu verlangen (Feuer, Diebstahl, Einbruch - versichert ist nur der
Container ohne Inhalt).
• Den Mieter treffen alle Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Mietsache.
• Eventuell notwendige Reparaturen an der Mietsache während der Mietzeit gehen zu Lasten des
Mieters und dürfen ausschließlich durch Fachpersonal und nach vorheriger Genehmigung der
Vermieterin (in Textform) ausgeführt werden.
• Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an der Mietsache nur mit Zustimmung der
Vermieterin (in Textform) vornehmen.
• Wird die Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden,
so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Die Mietsache wird nicht
Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages
wieder zu trennen.
• Der Mieter hat auf seine Kosten die folgenden bauseitigen Leistungen zu erbringen:
• Erfüllung sämtlicher behördlicher Auflagen
• Bauleitung (sofern erforderlich)
• Gewährleistung der Zufahrt (schnee- und eisfrei) zum Aufstellort für LKW mit Anhänger. Ist eine
Zufahrt zum Aufstellort nicht möglich, so ist bauseits ein Fremdkran zu stellen.
• Vorbereitung eines geeigneten Aufstellortes (schnee- und eisfrei), d.h. befestigter und ebenerdiger
Untergrund sowie Gestellung eines fertigen Fundamentes bzw. Kantholzes, soweit erforderlich.
• Anschluß an Ver- und Entsorgungsleitungen (Frischwasser, Schmutzwasser, Fäkalien, etc.), die
Verrohrung der Container untereinander sowie die Entsorgung von Schmutzwasser und Fäkalien
• Bereitstellung der erforderlichen Elektro-/Gasanschlüsse und Elektroverbindung der Container
untereinander sowie Baustrom.
• Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen sowie eventuell anfallende (wiederkehrende) Prüfungen
(z. B. BGV A3)
• Montage und Aufstellen des Mobiliars/der Regale bei Anlieferung sowie die Vorbereitung des
Mobiliars/der Regale für den Abtransport
• Reinigung der Regenrohre/Dächer von Laub, Schneelast und sonst. Schmutz
• Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige
Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion
eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles der Dichtgummis
beim Einschlagen unerlässlich.
h) Die Reinigung der Mietsache erfolgt gegen Berechnung durch uns. Die Grobreinigung erfolgt
vor Rückgabe durch den Mieter. Weist die Mietsache übermäßige Verschmutzung auf, sind wir
berechtigt die Mehrkosten geltend zu machen.
i) Schutz der Container / Sanitäranlagen vor Frost bis zur endgültigen Abholung
j) Anschlüsse von Ver- und Entsorgungsleitungen sind bei Beendigung der Mietsache wieder zu
entfernen.
k) Der Mieter ist verpflichtet, Toilettenspülkästen, Boiler, Fäkalientanks, u. ä. vor der Abholung zu
entleeren.
l) Die Kosten des Abtransportes trägt der Mieter. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand so zu sichern,
daß eine Beschädigung auf dem Transportweg ausgeschlossen ist.
Stand 01.05.18c LG · Seite 2 von 2

Widerrufsrecht

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
Beispieldaten in kursiv. [Erklärungen in Klammern].

An
Thomas Lerch Bau- und Industriebedarf GmbH

Voltastraße 13

65795 Hattersheim

anfrage@lerchnet

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

[genaue Aufzählung inkl. Bestellnummern und Beträge]
1 x Gummiboot (Bestellnummer: 00000123) 29,90 €
1 x Wasserball (Bestellnummer: 00000456) 9,99 €
Gesamtpreis der Ware: 39,89 €

bestellt am 01.08.2014

erhalten am 04.08.2014

[Name und Anschrift des Verbrauchers/ Käufers]
Susi Sonnenschein
Sonnenstrasse 4
54321 Sonnenstadt

[Aktuelles Datum und Unterschrift des Verbrauchers/ Käufers]
10.08.2014
Susi Sonnenschein

Impressum

Thomas Lerch Bau- und Industriebedarf GmbH
Geschäftsführer: Thomas Lerch
Voltastraße 13
65795 Hattersheim
www.lerch.net
info@lerch.net
Telefon: 0151-58035744
Telefax: 06190-93449-33
AG Frankfurt am Main HRB 87448
USt-Id-Nr.: DE269153149

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