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Katzenrassen von A bis Z im Überblick

Katzenhaltung in der Eigentumswohnung

Katze liegt auf Kissen Generell gilt, dass der Besitz von Haustieren in einer Eigentümergemeinschaft nicht verboten werden kann.

Die Haltung von Katzen in Eigentumswohnungen ist immer wieder ein Thema, das zu schnell zu Streit zwischen Nachbarn führen kann. Daher ist es hilfreich, wenn man sich im Vorfeld mit der Thematik beschäftigt und sich auch mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut macht. Nur so ist die neue Katze am Ende wirklich ein Grund zur Freude.

Eigentümerrecht: Bestimmungen der Katzenhaltung

Generell gilt, dass der Besitz von Haustieren in einer Eigentümergemeinschaft nicht verboten werden kann. Das bedeutet, dass selbst ein einheitlicher Beschluss der Besitzer Tiere nicht grundsätzlich verbieten kann. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Wohnungsbesitzer nicht schlechter gestellt werden als Mieter, bei denen ebenfalls kein generelles Verbot von Haustieren rechtens ist. Dass dies auch für Katzen gilt, wurde in einem Beschluss des Landgerichtes Berlins (Az.: 24 W 267/91) noch einmal verdeutlicht. Einzige Ausnahme bildet eine einstimmig getroffene Vereinbarung aller Eigentümer. Wird das Verbot nur durch eine einfache Mehrheit getroffen, dann ist dieses nicht rechtens und kann durch die Besitzer angefochten werden.

Hier ist es jedoch wichtig, dass rechtzeitig gegen das Verbot vorgegangen wird. In einem speziellen Fall hatte ein Wohnungseigentümer den Einspruch versäumt und dann auf eine prinzipielle Nichtigkeit solcher Regelungen geklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 500/08) widersprach jedoch dieser Darstellung. Nach der Auffassung der Richter sind solche Verbotsregelungen nicht automatisch nichtig. Das bedeutet, dass ein Eigentümer rechtzeitig ein getroffenes Verbot anfechten muss, wenn er mit diesem nicht einverstanden ist.

Mögliche Einschränkungen bei der Haltung

Anzahl der Tiere

Während die Haltung von Katzen nicht generell verboten werden kann und eines einstimmigen Beschlusses der Besitzergemeinschaft bedarf, können bestimmte Einschränkungen durchaus beschlossen werden. In solchen Fällen reicht sogar ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus. Gerade die Anzahl der Tiere, die in einer Wohnung gehalten werden dürfen, kann durch die Mehrzahl der Wohnungsbesitzer festgelegt werden. Regelungen dieser Art können dabei auch nachträglich getroffen werden und müssen selbst dann von den jeweiligen Tierhaltern umgesetzt werden. Besitzt ein Wohnungseigentümer also mehr als 2 Katzen und es kommt zu einer Einschränkung, die nur ein Paar erlaubt, dann muss eine Verringerung der Anzahl erfolgen.

Einschränkung des Freigangs

Katze im Gras Es besteht kein Anspruch darauf, dass Katzen frei auf dem Wohngelände laufen dürfen.

Ähnliche Regelungen können zum Beispiel auch für den Freigang von Katzen getroffen werden. So ist die Haltung einer Katze in einer Wohnung in den Augen des Gesetzgebers durchaus artgerecht, weshalb kein Anspruch der Halter darauf besteht, dass die Tiere frei auf dem Wohngelände laufen dürfen. Das Landgericht München betonte dies noch einmal in einem Urteil (Az.: 1 T 1633/04) und machte klar, dass eine Beschränkung des Freigangs nicht gleichzusetzen ist mit einem Haltungsverbot. Dies gilt auch, wenn der Beschluss der Wohngemeinschaft, den Freigang zu verbieten, im Nachhinein getroffen wird. Bei einem solchen Tatbestand muss eine Freilaufkatze zu einem Stubentier umerzogen werden.

Gibt es solch ein Verbot nicht, dann müssen Nachbarn auch damit leben, dass die Katze auch einmal in deren Wohnung oder in das Haus eindringt. So lang dies nicht in einem übermäßigen Maß geschieht, wird es gesetzlich nicht als eine Belästigung angesehen. In einem solchen Fall kann sich ein Nachbar nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Koblenz (Az.: 3U 834/88) nicht rechtlich zu Wehr setzen. Kommt es jedoch zu wiederholten Fällen, dann kann durchaus eine Belästigung vorliegen und der betroffene Nachbar hat Anspruch darauf, dies vor Gericht geltend zu machen. Hier kommt die Wohlverhaltensklausel § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes zum Einsatz, in der eine gegenseitige Rücksichtnahme von Bewohnern eines Hauses festgeschrieben ist.

Mögliches Verbot

Hält sich ein Bewohner zudem nicht an die getroffenen Bestimmungen, dann kann ihm die Haltung von Katzen verboten werden. Wird in der Hausordnung festgehalten, dass ein mehrfacher Verstoß gegen die Regelungen zu einem Verbot führen kann, dann ist es rechtens diese Regelung anzuwenden. Dies hat das Bayrische Oberlandesgericht festgelegt. Ein Katzenhalter kann also in einem solchen Fall dazu verpflichtet werden, sein Tier wieder aufzugeben.

Einzug in eine bestehende Eigentümergemeinschaft

Wer in eine neue Wohnung einzieht beziehungsweise kauft, der sollte sich im Vorfeld in jedem Falle mit den getroffenen Bestimmungen der Hausordnung beschäftigen. Wurden bestimmte Regelung zur Art der Tierhaltung getroffen, dann müssen diese auch von den neuen Besitzern einer Wohnung akzeptiert werden.

Wichtig ist dabei allerdings, dass die Hausordnung schon bei Vertragsunterzeichnung vorliegt. Es ist nicht rechtens, wenn einem neuen Bewohner die verschiedenen Regeln erst nach Einzug präsentiert werden. Er muss sich über alle möglichen Einschränkungen informieren können. In einem solchen Fall sind sie für ihn dann allerdings auch erst einmal bindend. Ein neuer Käufer sollte im Idealfall gleich selbst alle möglichen Dokumente anfordern und sie genau prüfen. Neben der Hausordnung sind zudem die Gemeinschaftsordnung sowie die Bestimmungen im Grundbuch einen Blick wert. Im Zweifel lohnt es sich einen Juristen zu beauftragen, der die getroffenen Regeln überprüft und dann eine fachmännische Einschätzung geben kann.

Nachbarn mit Allergie und das Katzennetz

Allergiker

Katzenfütterung Allergiker haben das Recht, dass eine Katze aus der Wohnanlage entfernt wird.

Eine besondere Regelung sollte jeder, der sich eine neue Katze kaufen möchte, in jedem Falle im Auge behalten. Das Münchner Landgericht legte in einem Urteil fest, dass Allergiker das Recht haben, dass eine Katze aus ihrer Wohnanlage entfernt wird. Dies gilt vor allem deshalb, da hier der tatsächliche Wohnraum der Person betroffen ist.

Im sonstigen Leben kann ein Allergiker Katzen einfach aus dem Weg gehen. In seinem wirklichen Wohnraum ist das jedoch nicht von einem Wohnungseigentümer zu verlangen, weshalb sein Recht größer eingeschätzt wird. Aus diesem Grund sollten sich angehende Katzenbesitzer immer bei ihren Nachbarn vergewissern, dass keine Allergien vorliegen, um später ein unnötiges Problem zu vermeiden.

Katzennetz auf dem Balkon

Auf eine ähnliche Weise sollte sich ein Katzeninteressent auch bei seinen Nachbarn absichern, wenn er ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen möchte. Andernfalls kann die Eigentümergemeinschaft einen dazu verpflichten, das Netz wieder zu entfernen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Netz im Mauerwerk befestigt wurde oder nicht. Die Grundlage ist nach Auslegung des Bayrischen Oberlandesgerichtes (Az.: 2Z BR 38/03) allein die Tatsache, ob es zu einer Verunstaltung der Hausfassade kommt.

Ist dies nach Ansicht der Eigentümergemeinschaft der Fall, dann muss das Netz wieder entfernt werden. Daher gilt hier ein ähnlicher Grundsatz, wie bei der Problematik mit Allergikern. Wer seine Nachbarn bereits im Vorfeld informiert und mit ihnen die Thematik bespricht, der spart sich später vielleicht viel Zeit, Geld und Nerven. Generell ist es zu empfehlen, die Anschaffung einer Katze immer offen mit seinen Nachbarn zu besprechen. So stellt man sicher, dass sie am Ende auch wirklich ein toller Wohnungsgenosse ist und nicht der Grund für Streit und Zorn in der Wohngemeinschaft.

 

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Bildquellen:
Bild 1: © timharman / Fotalia.com
Bild 2: © Buzz-Photo / Fotalia.com
Bild 3: © Pixabay.com / StockSnap

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