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Impressumspflicht für gewerbliche Anbieter - Einführung zur Erstellung eines Impressums

Pflicht zur Information

Bild ImpressumAls gewerblicher Anbieter und Betreiber von Shops im Internet ist man verpflichtet ein Impressum anzulegen.

Als gewerblicher Anbieter sind Sie vor dem Gesetz ein sogenannter Diensteanbieter und somit an die Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet, kurz: Impressumspflicht, gebunden. Diese Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG). Der Übersicht halber wird im Folgenden statt des juristisch akkuraten Begriffs "Anbieterkennzeichnung" das Wort "Impressum" verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sich im Einzelfall weitergehende Informationspflichten ergeben können und dieser Ratgeber eine Rechtsberatung keinesfalls ersetzt. Wir zeigen Ihnen hier, warum ein Impressum notwendig ist, wer eines auf seiner Seite vorweisen muss, wie Sie eines erstellen, welche Angaben Sie machen müssen und wo das Impressum zu finden sein muss.

Gründe für ein Impressum

Die Impressumspflicht ergibt sich aus dem TMG und dient der Transparenz für den Kunden, also dem Verbraucherschutz. Im Rechts- und Geschäftsverkehr sind Handelsunternehmen schon seit Langem zur Auflistung von Informationen verpflichtet, das TMG hat diese Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr nachgeholt. Das Impressum bietet nicht nur Sicherheit für den Verbraucher, sondern sichert auch einen fairen Wettbewerb, indem Marktteilnehmer gegenseitig Informationen erhalten und so ein einwandfreier Wettbewerb gesichert wird.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt dazu: "Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden." Außerdem können Unterlassungsklagen angestrebt werden, die besonders kleinen und mittleren Unternehmen wegen der zu erwartenden Mahngebühren erheblich schaden würden.
Das Justizministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass das Risiko einer Abmahnung sich nicht vollständig vermeiden lässt. Auch die Erläuterungen auf dieser Seite können Ihnen keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig belangt zu werden. Letztendlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.

Erstellen eines Impressums

Unterliege ich der Impressumspflicht?

§ 5 TMG regelt die Impressumspflicht. Betroffen sind danach "Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" bereithalten.
Diensteanbieter ist nach § 2 TMG "jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt".
Telemedien sind alle Informationsdienste sowie Kommunikationsangebote, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind. Das Justizministerium listet beispielhaft als Telemedien Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms auf. Darunter fällt also auch markt.de und somit die gewerblichen Anbieter und Shop-Betreiber.
Was genau "Bereithalten zur Nutzung" bedeutet, ist von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt worden. Nach manchen Auffassungen betrifft das auch Nutzer von Online-Auktionshäusern und Kleinanzeigenportalen. Das Justizministerium weist deshalb darauf hin: "Auch wer über ein Internet-Auktionshaus oder eine sonstige Internet-Handelsplattform Waren verkauft, ist [...] möglicherweise ein Diensteanbieter." Weiterhin heißt es: "Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht."

Welche Angaben muss ich machen?

Natürliche Personen müssen folgende Angaben machen:

  • Familienname
  • Vornamen (mindestens ein Vorname ausgeschrieben)
  • vollständige Postanschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer; kein Postfach)
  • Kontaktinformationen (mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel, z. B. Eingabemaske oder Telefonnummer, bei der sichergestellt ist, dass nicht nur ein Anrufbeantworter geschaltet ist)

Juristische Personen und Personengesellschaften i. S. v. § 2 TMG müssen folgende Angaben machen:

  • Firmenname (vollständig ausgeschrieben; nicht ausreichend sind ein Postfach oder eine einem Großunternehmen zugeordnete Postleitzahl; bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung)
  • Vertretungsberechtigter (gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter; sofern dieser eine juristische Person dessen Vertreter, bis eine natürliche Person genannt werden kann)
  • Kontaktinformationen (mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel, z. B. eine Eingabemaske oder Telefonnummer, bei der sichergestellt ist, dass nicht nur ein Anrufbeantworter geschaltet ist)

Bestimmte Gruppen von Diensteanbietern müssen weitere Angaben machen. Wer zur Herausgabe welcher Informationen verpflichtet ist, ist im Folgenden aufgelistet.

  • Dienste im Rahmen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen (z. B. Gastronomiebetreiber, Bauträger, Makler), müssen die zuständige Aufsichtsbehörde benennen (mit Postanschrift, auch wenn keine Zulassung erteilt worden ist)
  • Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen das Register und die Registernummer angeben (auch ausländische Entsprechungen, falls vorhanden)
  • übt der Diensteanbieter einen reglementierten Beruf aus (freie Berufe, Gesundheitshandwerke sowie Berufe, die zwar nicht reguliert sind, in denen die Führung eines Titels aber von Voraussetzungen abhängig ist, z. B. Architekten, Ingenieure und Heilhilfsberufe), muss er folgendes angeben: 1. Kammer, der der Diensteanbieter angehört; 2. gesetzliche Berufsbezeichnung; 3. Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist; 4. Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen
  • besitzt der Diensteanbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung, muss er die entsprechende Nummer angeben
  • ist der Diensteanbieter eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet, muss diese Tatsache angegeben werden

Wo muss das Impressum zu finden sein?

§ 5 TMG sagt aus, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein muss. "Leicht erkennbar" ist es, wenn es direkt zu sehen ist, bzw. durch einen entsprechend gut sichtbaren Link erreichbar ist. Es sollte stets die Bezeichnung "Impressum" verwendet werden. "Unmittelbar erreichbar" bedeutet die Erreichbarkeit über höchstens zwei Links. Muss man öfter klicken oder stehen die Informationen nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist dies nicht mehr unmittelbar. "Ständig verfügbar" bedeutet, dass das Impressum stets auf der Internetseite abrufbar sein muss. Es darf nicht offline gehen und auch nicht nur z. B. auf einer separat herunterzuladenden PDF-Datei stehen.

Angabe zu Streitbelegungsplattform und -verfahren

Seit 2017 müssen gewerbliche Anbieter zudem einen Verweis zu Streitbelegungsplattform und -verfahren im Impressum bzw. Nutzungsbedingungen führen. Dies muss zu http://ec.europa.eu/consumers/odr/ verlinkt sein. Ohne Gewähr empfohlen wird diese Version:

>>> Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

[Firmenbezeichnung] ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. <<<

Fazit

Als gewerblicher Anbieter sind Sie verpflichtet, ein Impressum anzulegen, das auf Ihrer Seite gut sichtbar platziert ist und direkt und ständig abrufbar sein muss. Legen Sie auch bei markt.de ein gewerbliches Profil an und tragen Sie dort alle Informationen ein.

Gehen Sie auf Nummer sicher und machen Sie so viele und so detaillierte Angaben wie möglich. Bedenken Sie, dass Sie bei einer Verletzung der Impressumspflicht rechtlich belangt werden können.

Bitte beachten Sie, dass dieser Ratgeber nur eine Einführung darstellt und nicht von einem Rechtsanwalt verfasst wurde. Ebenso ist dieser Artikel nicht auf Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Gesetze und deren Anwendung unterliegen ständigen Änderungen. Diese Einführung in die Thematik ersetzt kein Beratung durch einen Juristen. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Ihres Impressums, nehmen Sie eine professionelle Rechtsberatung wahr. 

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