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Fahrzeug-Ratgeber

Autoreise: Rechtsvorschriften in beliebten Reisezielen

Sie planen eine Reise ins Ausland? Grundsätzlich müssen Sie sich im Vorfeld mit den Bestimmungen Ihres Reiseziels auseinandersetzen: Wichtige Aspekte sind beispielsweise die Promillegrenze und Tempolimits. Was Sie in den beliebten Reisezielen Belgien, Frankreich, Italien, Schweiz, Österreich, Polen und Spanien beachten müssen, verraten wir Ihnen nachfolgend.

Andere Länder, andere Regeln

Bild Unfallauto Im Ausland gelten oft andere rechtliche Rahmenbedingungen bei Unfällen.

So benötigen Sie beispielsweise bei der Einreise in die Türkei oder Griechenland einen Feuerlöscher im Auto sowie eine zweite Warnweste. Darüber hinaus ist das Mitführen der Grünen Versicherungskarte Pflicht. In Kroatien wiederum wurde ein Verbot für Benzin(reserve)kanister ausgesprochen, hingegen sind Ersatzglühlampen ein Muss. Selbiges gilt für Tschechien. Italien schreibt das Anschnallen von Hunden vor. Das Telefonieren-während-der-Fahrt-Verbot haben dagegen fast alle EU-Länder gemeinsam (Schweden ausgenommen). Spanien verbietet darüber hinaus Kopfhörer (Lösung: Freisprechanlage). Um Bußgelder zu umgehen, ist die Recherche über die Bestimmungen Ihres Urlaubslandes obligatorisch. Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Verkehrsregeln in Belgien, Frankreich, Italien, Schweiz, Österreich, Polen und Spanien:
 

 

Belgien

Bild Fahne Belgien         

  • Kindersitz. Kinder, die jünger als 12 Jahre sind, dürfen nicht vorne sitzen. Ausnahme: Das Kind sitzt in einem Kindersitz, der für die Positionierung auf dem Vordersitz ausgeschrieben ist. Wird diese Regelung missachtet, müssen Sie 50 Euro Strafe zahlen.
     
  • Nebelschlussleuchte. Die Nebelschlussleuchte muss bei Sichtverhältnissen unter 100 Metern, Schnee, Nebel und Regen eingeschaltet werden.
     
  • Parken. An Bordsteinen mit einer durchzogenen gelben Linie besteht striktes Parkverbot. Mit einem deutschen Schwerbehindertenausweis (Rollstuhlsymbol) können Sie Parkerleichterung in Anspruch nehmen; für betroffene Personen existieren speziell beschilderte Parkgelegenheiten, die mit passendem Ausweis ohne Zeitbeschränkung genutzt werden können.
     
  • Alkohol. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille.
     
  • Radarwarngerät. Der Gebrauch von Radarwarnern ist strengstens untersagt, bei Missachtung dieser Regelung drohen Bußgelder oder gar Haftstrafen von 15 bis drei Monaten. Bei wiederholtem Missachten verdoppelt sich die Strafe; außerdem wird das Gerät eingezogen und vernichtet.
     
  • Warnweste. Nach einem Unfall oder einer Panne müssen Sie beim Verlassen Ihres Pkws eine Warnweste tragen. Vorgeschrieben ist eine Weste pro Fahrzeug. Bußgelder bewegen sich in Höhe von 50 bis maximal 1.375 Euro.

Frankreich  

Bild Fahne Frankreich

  • Kindersitz. Kinder unter zehn Jahren müssen auf dem Rücksitz Platz nehmen. Ausnahmen: 1. Es ist ein geeignetes Rückhaltesystem vorhanden, 2. alle Rücksitze sind von Kindern unter zehn Jahren besetzt oder 3. es existiert keine Rückbank. Verfehlungen werden mit bis zu 90 Euro geahndet.
     
  • Höchstgeschwindigkeit. Auf der Autobahn dürfen Autofahrer bis zu 130 km/h fahren, außerorts sind höchstens 90 km/h erlaubt. Für Führerscheinneulinge gelten spezielle Einschränkungen: außerorts 80 km/h, Schnellstraße 100km/h, Autobahn 110 km/h.
     
  • Alkohol. Die Promille-Grenze ist bei 0,5 Promille angesetzt.
     
  • Licht. Das Abblendlicht sollte im Straßenverkehr tagsüber auf allen Straßen eingeschaltet sein – dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, d. h. eine ausgeschaltete Beleuchtungsanlage am Tag hat keine rechtlichen Konsequenzen zur Folge. Anders verhält es sich für Motorradfahrer: Diese müssen am Tag das Licht angeschaltet haben, andernfalls droht eine Strafe bis zu 35 Euro.
     
  • Telefonieren. Das Handy darf während der Fahrt nicht benutzt werden, es drohen Geldstrafen ab 35 Euro.
     
  • Parken. Ein gelber, unterbrochener Streifen am Fahrbahnrand signalisiert Parkverbot. Durchgezogene gelbe Streifen bedeuten Halte- sowie Parkverbot.
     
  • Radarwarngerät. Die Nutzung des besagten Radarwarners ist untersagt, es drohen Geldstrafen sowie der Einzug der Technik. Haben Sie das Gerät fest installiert, kann gar das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
     
  • Warnweste. Das Fahrzeug muss über mindestens eine Warnweste (Kontrollzeichen EN 471) verfügen. Verlassen im Falle eines Unfalls bzw. einer Panne die Mitfahrer das Auto, müssen sie eine Weste tragen. Zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Geldbußen bewegen bei etwa 90 Euro. Radfahrer, die nachts oder bei Nebel außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs sind, müssen ebenso eine Weste tragen (Geldbuße: mind. 22 Euro).

Italien

Bild Fahne Italien

  • Licht. Das Abblendlicht muss tagsüber auf Autobahnen und außerhalb geschlossener Ortschaften eingeschaltet sein. Von dieser Bestimmung sind alle zugelassenen Fahrzeuge betroffen.
     
  • Telefonieren. In italienischen Gefilden gilt striktes Handyverbot! Das Telefonieren mit einer Freisprechanlage oder Kopfhörern ist gestattet. Verstöße werden mit ca. 78 Euro geahndet.
     
  • Alkohol. Fahranfänger und Berufskraftfahrer müssen eine 0-Promille-Grenze einhalten, ansonsten gelten 0,5 Promille als Höchstgrenze.
     
  • Warnweste. Beim Verlassen des Fahrzeugs außerhalb von geschlossenen Ortschaften und dem Aufenthalt auf der Fahrbahn ist das Tragen einer Warnweste Pflicht (gilt insbesondere für Unfälle, Pannen, Dunkelheit, Nebel, Regen usw.). Bei Verstoß: Geldbuße ab 38 Euro. Fahrradfahrer benötigen ebenfalls außerorts sowie tagsüber im Tunnel eine Warnweste.
     
  • Fahrradtour mit Kids. Kinder unter 14 Jahren müssen bei einer Radtour immer einen Fahrradhelm tragen.

Österreich

Bild Fahne Österreich         

  • Telefonieren. In Österreich besteht ausdrückliches Handyverbot. Die Benutzung einer Freisprechanlage ist erlaubt. Verstöße werden mit Geldstrafen ab 50 Euro geahndet.
     
  • Kindersitz. Kinder unter 14 Jahren und einer Körpergröße unter 1,50 Metern müssen im Auto in einem geeigneten Kindersitz (ECE-genehmigt) Platz nehmen.
     
  • Parken. In Österreich müssen Sie auf die sogenannten Kurzparkzonen Rücksicht nehmen: Die höchstzulässige Parkdauer beträgt zwischen 30 Minuten und drei Stunden. Indizien für die zulässige Parkdauer sowie Gebührenpflicht (Parkschein) ergeben sich aus blauen Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteinkante oder an Lichtmasten als auch aus Vorschriftszeichen. Striktes Parkverbot wird u. a. durch gelbe Zickzack-Linien auf der Fahrbahn signalisiert. Stark gehbehinderte Personen können eine Parkerleichterung beanspruchen; hierbei wird zur Vorlage ein Sonderausweis benötigt.
     
  • Alkohol. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille.
     
  • Radarwarngerät. Die Nutzung eines solchen Gerätes ist untersagt, Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet. Darüber hinaus wird die Technik eingezogen.
     
  • Warnweste. Jedes Fahrzeug muss mindestens eine Warnweste mitführen, die bei Verlassen des Autos aufgrund eines Unfalls oder einer Panne angelegt werden muss. Motorradfahrer sind von dieser Regelung ausgenommen.
     
  • Winterreifen. In Österreich besteht vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine Winterreifenpflicht, d. h. Pkws und Lkws bis 3,5 t müssen bei winterlichen Witterungsbedingungen (Schneematsch, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahnen usw.) mit Winterreifen bzw. Schneeketten unterwegs sein. Dabei können auch sogenannte „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ mit Kennzeichnung „M und S“ als Winterreifen in Betracht kommen. Geldbußen bewegen sich bei ca. 35 Euro, im Falle einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro Strafe auf den Unruhestifter zukommen.

Polen

Bild Fahne Polen

  • Elektronische Autobahn-Maut. Seit Juli 2011 müssen schwere Wohnmobile (über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) die fällige Autobahnmaut elektronisch begleichen. Die Begleichung der Gebühr an den Kassenhäuschen der Mautstellen ist nur für Fahrzeuge bis maximal 3,5 t möglich. Folglich muss jeder, der mit einem Fahrzeug über 3,5 t nach Polen fährt und hier die Autobahn befahren will, ein elektronisches Gebührenerhebungsgerät (viaBOX) erwerben.
     
  • Vollmacht bei Fahren eines fremden deutschen Fahrzeugs. Wer in Polen mit einem fremden deutschen Fahrzeug unterwegs ist, benötigt eine Vollmacht. Diese bescheinigt Ihnen, dass Sie das Fahrzeug mit der Genehmigung des Halters führen. Konsequenterweise muss der auf den entsprechenden Fahrzeugpapieren notierte Halter die Vollmacht ausstellen, eine Beglaubigung ist jedoch nicht nötig. Fehlt die Vollmacht, drohen Bußgelder oder gar die Beschlagnahmung des betroffenen Fahrzeugs.
     
  • Licht. Das Abblendlicht muss am Tag eingeschaltet sein. Diese Regelung greift ganzjährig sowie unabhängig von Witterungs- und Sichtverhältnissen.
     
  • Telefonieren. Allgemein gilt Handyverbot während der Fahrt, das Telefonieren mit Freisprechanlage ist aber erlaubt. Zuwiderhandlung wird mit bis zu 50 Euro Strafe vergolten.
     
  • Feuerlöscher. Wer mit einem in Polen gemeldeten Fahrzeug unterwegs ist, muss einen Feuerlöscher im Auto mitführen. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen.
     
  • Kindersitz. Kinder unter 1,50 Metern müssen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einem Kindersitz Platz nehmen. Die Sitze müssen spezielle Anforderungen erfüllen: Zum einen müssen sie amtlich genehmigt sein, darüber hinaus müssen sie zum anderen für das Alter des Kindes geeignet sein. Verfügt Ihr Auto über einen aktiven Beifahrerairbag, benötigen Sie einen Kindersitz mit Reboard-System (Blickrichtung nach hinten).
     
  • Alkohol. Die zulässige Promille-Grenze befindet sich bei 0,2 Promille.
     
  • Radarwarngerät. Die Benutzung sowie Mitführung eines einsatzbereiten Radarwarners ist unzulässig. Jedoch ist es gestattet, ein solches Gerät mitzuführen, sofern es nicht einsatzbereit (sprich verpackt) ist.
     
  • Verkehrskontrolle. Das Durchführen von Verkehrskontrollen durch Beamte in Zivil ist außerorts untersagt; Ordnungshüter müssen auf Nachfrage Namen, Dienstgrad sowie Dienstausweis vorzeigen. Im Falle einer Kontrolle müssen Sie als Fahrer den Fahrzeugmotor ausschalten, die Hände aufs Steuer legen und sitzen bleiben. Zudem sind Sie auf Aufforderung in der Pflicht, Kfz-Schein und Führerschein vorzuzeigen und dem Polizisten auszuhändigen.
 

Schweiz

Bild Fahne Schweiz

  • Telefonieren. Während der Fahrt besteht striktes Handyverbot, das Telefonieren mit einer Freisprechanlage ist hingegen zulässig. Zuwiderhandlungen haben Geldstrafen in Höhe von 100 Schweizer Franken (ca. 80 Euro) zur Folge.
     
  • Kindersitz. Kinder bis 12 Jahre und einer Körpergröße von 1,50 Metern müssen in einem entsprechend geeigneten Kindersitz befördert werden. Die ECE-Regelung Nr. 44 greift auch in schweizerischen Gefilden.
     
  • Parkerleichterung. Für Schwerbehinderte greift auch in der Schweiz die Parkerleichterung, d. h. Sie dürfen auf entsprechend gekennzeichneten Sonderparkplätzen (Zusatztafel „Gehbehinderte“) parken. Voraussetzung ist der Besitz eines Ausweises mit dem internationalen Rollstuhlfahrersymbol.
     
  • Alkohol. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille.
     
  • Radarwarngerät. Unter Strafe stehen Herstellung, Einfuhr, Einbau, Mitführen, Anpreisen, Weitergabe, Verkauf sowie sonstiges Überlassen von Radarwarnern. Geldbußen bewegen sich bei um die 400 Schweizer Franken (ca. 325 Euro). Als weitere Konsequenzen können Haft, Einziehung und Vernichtung der Technik folgen.
     
  • Winterreifen. Die Verwendung von Winterreifen ist gesetzlich nicht manifestiert. Jedoch gilt auch in der Schweiz: Bei entsprechenden Straßenverhältnissen sollte Ihr Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein, da im Falle eines Unfalls mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung droht.

Spanien

Bild Fahne Spanien

  • Telefonieren. Freisprechanlagen (Kopfhörer ausgenommen) sind zulässig; mit dem Handy in der Hand sollten Sie jedoch hinterm Steuer nicht erwischt werden. Es drohen Geldbußen von ca. 90 Euro.
     
  • Kindersitz. Kinder unter 1,35 Metern und jünger als 12 Jahren müssen in einem Kindersitz platziert werden. Die Sitze erfordern eine amtliche Genehmigung,
     
  • Parkerleichterung. Für behinderte Personen existieren in Spanien keine einheitlichen Vorschriften zu Parkerleichterungen. Die Mehrzahl an spanischen Ausweisen ist nicht standardisiert.
     
  • Alkohol. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille.
     
  • Warndreieck & Warnweste. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge müssen über mindestens ein Warndreieck verfügen. Im Falle einer Panne bzw. eines Unfalls auf der Autobahn oder Landstraße müssen Sie beim Verlassen des Fahrzeugs eine (gelbe oder orangefarbene) Warnweste tragen, die der Euronorm EN 471 entspricht.

 

 
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Ratgeber Mit dem Auto ins Ausland – Tipps rund um Versicherungskarte & Co.

 

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