Hunderatgeber
Berlin Regelung: Kauf eines Hundes unter einem Jahr
Auf was muss ich achten?
Zum Schutz der Tiere dürfen Welpen in Berlin nur noch von sachkundigen Personen erworben werden.
Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin Hunde, die jünger als ein Jahr sind, nur noch bei sachkundigen Personen und Züchtern erworben werden. Dazu zählen:
- Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen
- Sachkundige Personen wie z.B. Tierärzte / Tierärztinnen
- Anerkannte Hundetrainer / Hundetrainerinnen
- Diensthundeführer / Diensthundeführerinnen
- Von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige
- Tierheime mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis
Als Erwerber des Hundes bist Du verpflichtet, Dir von dem Abgebenden eine schriftliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 der HundeG DVO ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht („Erwerbsbescheinigung“).
Zum Nachweis der Sachkunde kann der Bescheinigung z.B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Hunden (Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz) oder die Kopie der tierärztlichen Approbation beigefügt werden. Der Abgebende ist zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung an den Erwerbenden verpflichtet. Die Erwerbsbescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn der Hund älter als ein Jahr ist
Beim Kauf eines Hundes, der bereits älter als ein Jahr ist, muss die abgebende Person Dir eine Erwerbsbescheinigung ausstellen, die Angaben zur Identität des ehemaligen Halters und des Erwerbers (Name und Wohnanschrift), und zur Rasse oder Kreuzung des Hundes enthält. Als Erwerber/- in des Hundes bist Du verpflichtet, Dir diese Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.
Quelle:
www.berlin.de/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/berliner-hundegesetz
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