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Hilfe und FAQ zum markt.de Shop "zweirad-trimborn"
Datenschutzerklärung / Batterieverordnung
Mit der folgenden Datenschutzerklärung kommen wir unseren gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten nach. Wir informieren Sie hier über alle Datenschutzrichtlinien im Zusammenhang von zweirad-trimborn.de.Datenschutz- und TelemediengesetzNach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben Sie unabdingbare Rechte•auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten und deren Verwendung sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht•auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.Darüber hinaus können Sie jederzeit der Nutzung oder Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten für die Zukunft widersprechen.Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Sie das Recht,•eine eventuell erteilte Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu widerrufen sowie•auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von DatenWenn wir personenbezogene Daten aus Ihrem Besuch erheben, verarbeiten oder nutzen wollen, informieren wir Sie. Sie entscheiden, welche persönlichen Daten wir erhalten und wozu wir sie verarbeiten und nutzen dürfen.Um die Zugänglichkeit und Effektivität unseres Internet-Auftrittes zu verbessern, sammeln und bewerten wir verschiedene Informationen. Dazu übermitteln wir Ihnen kleine Dateien (Cookies), welche uns Auskunft über die Besucherzahl jeder einzelnen Webseite, die Besuchsdauer, die verwendeten Suchbegriffe und die Bewegungspfade liefern. Festgehalten werden auch Internet-Provider, benutzter Browsertyp, sowie Zugriffsdatum und -uhrzeit. Diese nur für interne statistische Zwecke verwendeten Informationen haben keinen Personenbezug. Eine Weitergabe an Dritte, weder zu kommerziellen noch zu nichtkommerziellen Zwecken, findet nicht statt. Durch Ihre Browser-Einstellungen entscheiden Sie selbst, ob Cookies blockiert oder Sie vor dem Abspeichern gewarnt werden sollen. I.Wir verwenden die von Ihnen mitgeteilten Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Kreditkarten-Daten) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts.II. Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns abgeschlossenen Verträge verwendet, etwa zur Zustellung von Waren an die von Ihnen angegebene Adresse. Eine darüber hinaus gehende Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote erfolgt nicht.III. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gehört, werden Ihre Daten, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gesperrt. Diese Daten stehen einer weiteren Verwendung nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen werden Ihre Daten gelöscht, sofern Sie in eine weitere Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten nicht ausdrücklich eingewilligt haben. IV. Bei Anmeldung zum Newsletter speichern wir Ihre E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung und Marktforschung bis zur Abmeldung vom Newsletter.
Batterieverordnung
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§ 11 Kennzeichnung
§ 12 Hinweispflicht
§ 13 Verbote
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß §2Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang1Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
§ 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des §4 Abs. 2 und §9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
Bitte Vermeiden Sie
Das Aufladen Ihres Akkus über Nacht
Das Aufladen Ihres Akkus in der Nähe brennbarer Materialien
Das Aufladen Ihres Akkus ohne Beobachtung
Ihr Zweirad-Trimborn Team
